01.09.2006 | Enkelunterhalt
Selbstbehalt der Großeltern
Werden Großeltern auf den Unterhalt für ihre Enkelkinder in Anspruch genommen, ist ihnen ein erhöhter angemessener Selbstbehalt zuzubilligen, wie er auch für Kinder im Verhältnis zu ihren unterhaltsbedürftigen Eltern gilt (BGH 3.5.06, XII ZR 35/04, FamRZ 06, 1099, Abruf-Nr. 062376). |
Sachverhalt
Der Kläger nimmt die Beklagte, seine Großmutter väterlicherseits, auf Unterhalt in Anspruch. Er befindet sich in der allgemeinen Schulausbildung. Sein Vater ist zur Zahlung von Unterhalt verurteilt worden, hat diesen Titel jedoch mit der Abänderungsklage gerichtet auf den Wegfall der Unterhaltspflicht angegriffen. Das AG hat der Klage stattgegeben, das OLG hat sie abgewiesen. Die dagegen gerichtete Revision ist ohne Erfolg.
Entscheidungsgründe
Der Selbstbehalt beim Enkelunterhalt entspricht dem Selbstbehalt beim Elternunterhalt gemäß 21.3.2 der Leitlinien (derzeit 1.400 EUR). Ein besonderer Selbstbehalt für nicht erwerbstätige Unterhaltspflichtige braucht bei diesen Rangverhältnissen nicht festgelegt zu werden.
Praxishinweis
Der BGH schließt mit dieser Entscheidung an sein Urteil vom 8.6.05 (XII ZR 75/04, FK 06, 26, Abruf-Nr. 053322 ; FamRZ 06, 26) an.
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