01.08.2005 | Erbunwürdigkeit
Bedeutung einer rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung für das Erbrecht
Eine Bindung des Zivilrichters an strafgerichtliche Urteile ist mit der das Zivilprozess beherrschenden freien Beweiswürdigung nicht vereinbar (BGH 16.3.05, IV ZR 140/04, n.v., Abruf-Nr. 051412). |
Sachverhalt
Der Beklagte wurde rechtskräftig strafrechtlich wegen Urkundsdelikten verteilt. Im Erbunwürdigkeitsprozess hat das Berufungsgericht entschieden, der Beklagte sei wegen der bindenden Wirkung der strafrechtlichen Verurteilung erbunwürdig. Die Revision wurde nicht zugelassen. Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision blieb erfolglos.
Entscheidungsgründe
Der Beklagte ist nicht wegen der Bindungswirkung des rechtskräftigen Strafrechtsurteils für erbunwürdig zu erklären. Der Zivilrichter muss sich seine Überzeugung grundsätzlich selbst bilden und ist in der Regel auch nicht an einzelne Tatsachenfeststellungen des Strafurteils gebunden. Er darf aber bei engem rechtlichem und sachlichem Zusammenhang von Zivil- und Strafverfahren rechtskräftige Strafurteile nicht unbeachtet lassen. Die freie Tatsachenprüfung findet ihre Grenze nur, soweit das Strafurteil Tatbestandvoraussetzung eines Anspruchs bildet (BGH NJW 83, 230). Letzteres ist bei Strafurteilen wegen der als Gründe für eine Erbunwürdigkeit in § 2339, Abs. 1 Nr. 1 bis 4 BGB bezeichneten Handlungen nicht der Fall. Es gibt keine Bindungswirkung (Soergel/Damrau, BGB, 13. Aufl., § 2339 Rn. 2).
Die Revision ist aber trotzdem nicht zuzulassen, da diese Frage nicht entscheidungserheblich ist. Das Berufungsgericht hätte auch bei Verneinung der Bindungswirkung und Berücksichtigung des Berufungsvorbringens nicht anders entschieden, da es sich die Überzeugung von der Täterschaft des Beklagten verschafft hatte (BGH NJW 03, 3205).
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