· Fachbeitrag · Vaterschaftsanfechtung
Beerdigungskosten für Scheinvater rechtfertigen allein keinen Neubeginn der Anfechtungsfrist
von RAin Dr. Gudrun Möller, FAin Familienrecht, BGM Anwaltssozietät, Münster
| Ein Neubeginn der Anfechtungsfrist nach § 1600b Abs. 6 BGB setzt voraus, dass es unzumutbar ist, die Vaterschaftszuordnung aufrechtzuerhalten. Diese liegt jedenfalls bei Volljährigkeit des Kindes nicht per se beim Tod des Scheinvaters vor. Es müssen weitere Umstände hinzukommen. Solche sind nicht deswegen zu bejahen, weil das Kind durch behördliche Anordnung herangezogen wird, die Beerdigungskosten des Scheinvaters zu zahlen. Das hat das OLG Nürnberg entschieden. |
Sachverhalt
Die 1996 geborene Antragstellerin T hat beantragt festzustellen, dass sie nicht das Kind des 2023 verstorbenen M ist. Gleichzeitig begehrt sie für das Verfahren VKH. Sie trägt vor, dass ihre Mutter mit dem M verheiratet war. Aus der Ehe entstammen drei Kinder, außerdem sei sie selbst während bestehender Ehe geboren worden. M gelte als ihr Vater. Nach der Scheidung der Ehe habe ihre Mutter ihren leiblichen Vater, den V geheiratet. Es sei innerhalb der Familie nie streitig gewesen, dass V ihr Vater sei. Sie habe nun Kenntnis von Umständen erhalten, aufgrund derer die Folgen der Vaterschaft für sie unzumutbar geworden seien. Sie sei aufgefordert worden, zusammen mit ihren drei Geschwistern aus der ersten Ehe ihrer Mutter für die Beerdigungskosten ihres Scheinvaters aufzukommen. Sie leide unter der Vorstellung, dass ihr eigenes Kind formell als Abkömmling des M gelte und nicht als Abkömmling des tatsächlichen Großvaters V. Der Tod des Scheinvaters gelte als Grund für die Unzumutbarkeit gem. § 1600b Abs. 6 BGB. Das AG hat mit Beschluss den Antrag abgelehnt. Dagegen wendet sich die T erfolglos mit ihrer sofortigen Beschwerde (OLG Nürnberg 19.9.24, 9 WF 753/24, Abruf-Nr. 245208).
Entscheidungsgründe
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung der T hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil die in § 1600b BGB geregelten Anfechtungsfristen bereits verstrichen sind und auch mit dem Tod des Scheinvaters der T die Frist gem. § 1600b Abs. 6 BGB nicht neu begonnen ist, § 76 Abs. 2 FamFG, § 127 Abs. 2 S. 2, § 114 ZPO. Grundsätzlich kann die Vaterschaft binnen zwei Jahren gerichtlich angefochten werden. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Berechtigte von den Umständen erfährt, die gegen die Vaterschaft sprechen. Anfechtungsberechtigt ist gem. § 1600 Abs. 1 Nr. 4 BGB auch das Kind, hier also die T. Sie hat selbst vorgetragen, dass innerhalb der Familie bekannt war, dass der verstorbene M nicht ihr leiblicher Vater war. Die Zweijahresfrist des § 1600b BGB ist damit abgelaufen.
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