· Fachbeitrag · Ersatzhaftung der Großeltern
Ausschluss oder Erschwerung der Rechtsverfolgung (§ 1607 Abs. 2 BGB)
von RA und Notar Jochen Duderstadt, FA Familienrecht, Northeim
| Nach § 1607 Abs. 2 BGB greift die Ersatzhaftung von Verwandten auf Unterhalt, wenn die Rechtsverfolgung gegen einen Verwandten im Inland ausgeschlossen oder erheblich erschwert ist. Dazu im Einzelnen: |
1. Unterschiede bei § 1607 Abs. 1 und 2 BGB
§ 1607 Abs. 1 und 2 BGB haben verschiedene Rechtsfolgen: Ein Pflichtiger, der nach Abs. 1 nicht leistungsfähig ist, muss auch keinen Regress leisten. Auf denjenigen, der sich dem Gläubigerzugriff entzogen hat (Abs. 2), kann aber der ersatzweise Haftende Rückgriff nehmen. Der Anspruch des Kindes geht auf ihn über.
Aber: Beiden Absätzen ist Folgendes gemeinsam: Der Forderungsübergang auf den Sozialhilfeträger gilt nach § 94 Abs. 1 S. 3, 1. HS., 2. Alt. SGB XII nicht für den Rückgriff gegen Verwandte 2. Grades. Die Sozialagentur oder Agentur für Arbeit kann also die Großeltern nicht kraft cessio legis in Anspruch nehmen.
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