01.10.2004 · Fachbeitrag · Erwerbsobliegenheit
Bewerbungsbemühungen müssen hohen Anforderungen genüg
| Wer nach Gesetz oder gemäß Vereinbarung Unterhalt schuldet, hat uneingeschränkte Zahlungspflichten, solange seine Leistungsfähigkeit durch Einkommen oder Vermögen gesichert ist. Hiervon ist nur entbunden, wer persönlich und wirtschaftlich leistungsunfähig wird oder bei unverschuldeter Arbeitslosigkeit trotz nachhaltiger Bewerbungsbemühungen keine entlohnte Beschäftigung findet. Die Rechtsprechung zur Erwerbsobliegenheit ist in ihren formellen und sachlichen Anforderungen an den Unterhaltsschuldner nicht überschaubar. Sie orientiert sich wegen der familiären, sozialen und arbeitsrechtlichen Aspekte der Lebenswirklichkeit am konkreten Einzelfall. Der folgende Beitrag greift richtungsweisende Rechtsprechung auf, die Leitlinien für die Beratungspraxis geben können. |
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