26.07.2010 | FamFG
31.8.10 - Ein wichtiges Datum ein Jahr nach der Reform
von VRiOLG Dieter Büte, Bad Bodenteich/Celle
Nachdem am 1.9.09 das Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und der freiwilligen Gerichtsbarkeit in Kraft getreten ist und dies für die Praxis viele Streitpunkte aufgeworfen hat, führt nun der in Art. 111 Abs. 5 FGG-RG geregelte Stichtag zum 31.8.10 erneut zu einer Rechtsänderung. Der Beitrag zeigt, worauf der Anwalt achten muss.
Inhalt der Norm
Regelung nur des Verfahrensrechts
Art. 111 Abs. 5 FGG-RG enthält als besonderen zweiten Stichtag (neben dem 1.9.09) den 31.8.10. Sofern bis zu diesem Zeitpunkt zum Versorgungsausgleich (VA) im ersten Rechtszug noch keine Endentscheidung erlassen worden ist, ist für alle Verfahren ab dem 1.9.09 das neue Verfahrensrecht anzuwenden, S. 1, 1. HS. Die Regelung erstreckt sich aber auch auf alle Scheidungs- und Folgesachen (S. 1, 2. HS.), soweit sie mit dem Verfahren über den VA im Verbund stehen. Folge: Nicht nur die Scheidungssache, sondern auch weitere Folgesachen (z.B. nachehelicher Unterhalt und Zugewinn) werden verfahrensrechtlich nach dem FamFG weitergeführt.
Regelung des materiellen Rechts
Bezüglich einer im Verbund anhängigen Folgesache Zugewinnausgleich verbleibt es materiell-rechtlich bei der Übergangsregelung des Art. 229 § 20 Abs. 2 EGBGB. Ist also die Folgesache Güterrecht vor dem 1.9.09 in den Verbund eingeführt worden, gilt § 1374 Abs. 3 BGB nicht. Diese Vorschrift hat seit dem 1.9.09 für danach anhängig gemachte Verfahren ein negatives Anfangsvermögen eingeführt (vgl. dazu auch Büte, Familie Partnerschaft Recht [FPR] 10, 87 ff). § 48 Abs. 3 VersAusglG bestimmt, dass für vor dem 1.9.09 eingeleitete VA-Verfahren oder Verbundverfahren, dann, wenn bis zum 31.8.10 im ersten Rechtszug noch keine Endentscheidung ergangen ist, das Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) materiell-rechtlich anwendbar ist. Dies gilt auch für Altverfahren, die nach dem 1.9.09 nach § 7 Aktenordnung weggelegt worden sind (Johannsen/Henrich/Holzwarth, Familienrecht, 5. Aufl., § 48 VersAusglG Rn. 7).
Praxishinweis |
Aus anwaltlicher Sicht ist zu überlegen, ob bezüglich des VA das alte oder neue materielle Recht für den Mandanten günstiger ist. § 48 Abs. 1 VersAusglG regelt die Ausnahmen von der Anwendbarkeit des neuen Rechts ab Inkrafttreten des VersAusglG, d.h. für vor dem 1.9.09 eingeleitete Verfahren. Hier gilt das frühere Recht der §§ 1587 ff. BGB fort und insbesondere auch die BarwertVO. Sofern also die Anwendung des neuen Rechts für den Ausgleichsberechtigten günstiger ist, muss das Verfahren hinausgezögert werden, damit vor dem 31.8.09 keine Entscheidung mehr ergeht. |
Auswirkungen im Verbund
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses FK Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 16,30 € / Monat
Tagespass
einmalig 10 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig