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  • 26.07.2010 | FamFG

    Anfechtung der Kostenentscheidung/Billigkeit

    von VRiOLG Dr. Jürgen Soyka, Düsseldorf

    1. Nach dem ab 1.9.09 anwendbaren Recht kann eine mit der Hauptsacheentscheidung ergangene Kostenentscheidung isoliert mit einer Beschwerde nach § 58 FamFG angegriffen werden.  
    2. Betrifft die Hauptsache eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit wie den Umgang, ist die Zulässigkeit einer isolierten Beschwerde gegen die Kostenentscheidung nicht von einer Mindestbeschwer abhängig.  
    (OLG Nürnberg 17.12.09, 7 WF 1483/09, MDR 10, 403, Abruf-Nr. 102086)

     

    Sachverhalt

    Die Parteien sind die getrennt lebenden Eltern ihrer in den Jahren 94, 97 und 99 geborenen Kinder. Sie haben eine gerichtlich genehmigte Vereinbarung zum Umgang des Antragstellers mit den bei der Antragsgegnerin lebenden Kindern getroffen. Ausgenommen davon waren die Faschings- und Herbstferien. Der Antragsteller hat vor den Herbstferien von der Antragsgegnerin eine Ergänzung des Umgangs für die Herbst- und Faschingsferien begehrt und vorgeschlagen, dass diese abwechselnd bei ihr und bei ihm zu verbringen sind. Die Antragsgegnerin wollte jedoch die Umgangsregelung nicht wieder abändern. Daraufhin hat der Antragsteller beantragt, seinen Umgang entsprechend ergänzend zu regeln. Das AG hat dem abwechselnden Umgang im Wesentlichen zugestimmt, diesen jedoch zeitlich begrenzt und deswegen den Antrag teilweise zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat das AG dem Antragsteller auferlegt, weil dieser sich nicht hinreichend um eine einvernehmliche Lösung unter Vermittlung der Beratungsstellen bemüht hat. Gegen die Kostenentscheidung wendet sich der Antragsteller erfolgreich mit seiner Beschwerde.  

     

    Entscheidungsgründe

    Für das Verfahren ist das FamFG anzuwenden, weil das Umgangsverfahren erst nach dem 1.9.09 eingeleitet worden ist.  

     

    Mit der Beschwerde kann nach § 58 ff. FamFG die Kostenentscheidung isoliert angefochten werden. Es ist nicht erforderlich, dass der Beschwerdewert von 600 EUR erreicht wird, weil keine vermögensrechtliche Angelegenheit vorliegt.