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  • 01.12.2009 | FamFG

    Das neue Verfahren in Scheidungs- und Folgesachen

    von VRiOLG Dieter Büte Bad Bodenteich/Celle

    Der Beitrag behandelt das neue Verfahren in Scheidungs- und Folgesachen gemäß §§ 133-150 FamFG (in Fortsetzung der Beitragsreihe FK 09, 80, 122, 153, 175, 193). Dargestellt werden die Neuregelungen und die Änderungen im Verfahren und abschließend die Kostenentscheidung in Scheidungs- und Folgesachen.  

     

    Checkliste: Neuregelungen in Scheidungs- und Folgesachen nach dem FamFG

    1. Außergerichtliche Beilegung über Folgesachen (§ 135 FamFG)  

    Neu ist die in dieser Norm geregelte Möglichkeit des Familiengerichts, die Ehegatten einzeln oder gemeinsam bei einer vom Gericht benannten Person oder Stelle zu einem Informationsgespräch über Mediation oder einer sonstigen Form außergerichtlicher Streitbeilegung zu verpflichten und die Vorlage einer Bestätigung darüber zu verlangen. Die Regelung ist nicht mit Zwangsmitteln durchsetzbar und auch nicht angebracht bei Fällen häuslicher Gewalt oder größerer Entfernung. Nicht erkennbar ist auch, wer die Finanzierungskosten dafür übernimmt. Für die Parteien soll das Informationsgespräch kostenlos sein. Die Anordnung ist nach Abs. 1 S. 2 nicht selbstständig mit der Beschwerde anfechtbar. Das Gericht kann die Nichtbefolgung jedoch nachteilig bei der Kostenentscheidung nach § 150 Abs. 4 S. 2 FamFG berücksichtigen. Nach § 135 Abs. 2 FamFG soll das Gericht in Anlehnung an, aber unter Verdrängung des § 278 Abs. 5 S. 2 ZPO, in geeigneten Fällen den Ehegatten eine außergerichtliche Streitbeilegung anhängiger Folgesachen vorschlagen. Anders als in Folgesachen gilt § 278 Abs. 5 ZPO für isolierte Verfahren in Familienstreitsachen unverändert fort.  

     

    2. Zustimmung zur Scheidung und zur Rücknahme, Widerruf (§ 134 FamFG)  

    Die Vorschrift erweitert den bisherigen § 630 Abs. 2 S. 2 ZPO und gilt jetzt für alle Scheidungsverfahren. Die Möglichkeit, die Zustimmung zur Scheidung und - als Ausnahme zu § 269 ZPO - zur Rücknahme nunmehr zur Niederschrift der Geschäftsstelle oder in der mündlichen Verhandlung zur Niederschrift des Gerichts zu erklären, ermöglicht eine Ermäßigung der Verfahrenskosten. Die Befreiung dieser Verfahrenshandlungen vom Anwaltszwang (§ 114 Abs. 4 Nr. 3 FamFG) ist allerdings nicht ganz ungefährlich, da Stichtage im Raum sind.  

     

    § 134 Abs. 2 FamFG regelt den Widerruf der Zustimmung - auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle oder in der mündlichen Verhandlung zur Niederschrift des Gerichts - und ist an § 630 Abs. 2 S. 1 ZPO angelehnt. Auch dies ist ohne Anwalt möglich.  

     

    3. Aussetzung des Verfahrens (§ 136 FamFG)  

    Die Vorschrift entspricht dem bisherigen § 614 ZPO und regelt die Aussetzung des Verfahrens. Nach Abs. 1 S. 1 soll das Familiengericht das Verfahren aussetzen, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts eine Aussicht auf Fortsetzung der Ehe besteht. Dauert die Trennung aber länger als ein Jahr, darf das FamG das Verfahren gegen den Widerspruch beider Ehegatten nicht aussetzen, (Abs. 1 S. 2.) Nach Abs. 4 soll das Familiengericht mit der Aussetzung den Ehegatten nahe legen, eine Eheberatung in Anspruch zu nehmen.  

     

    4. Scheidungsverbund (§ 137 FamFG)  

    § 137 Abs. 1 definiert den Begriff Verbund als die gemeinsame Verhandlung und Entscheidung über Scheidung und Folgesachen.  

     

    § 137 Abs. 2 regelt, welche Sachen Folgesachen sind. Darunter fallen:  

    • nach Nr. 1 Versorgungsausgleichssachen (weiterhin kein Antrag erforderlich),
    • nach Nr. 2 Unterhaltssachen (Kindes- und Ehegattenunterhalt mit Ausnahme des vereinfachten Unterhaltsfestsetzungsverfahrens),
    • nach Nr. 3 Wohnungszuweisung und Hausratssachen und
    • nach Nr. 4 Güterrechtssachen.

     

    Neu geregelt ist, dass die Familiensache spätestens zwei Wochen vor der mündlichen Verhandlung in der Scheidungssache anhängig gemacht werden muss (§ 137 Abs. 2 S. 1). Mittlerweile ist streitig, ob damit der erste oder der letzte Termin gemeint ist.  

     

    Gemäß § 137 Abs. 3 FamFG können auch bestimmte Kindschaftssachen Folgesachen sein, soweit sie  

    • die Übertragung oder Entziehung oder elterlichen Sorge,
    • das Umgangsrecht,
    • die Herausgabe eines gemeinschaftlichen Kindes oder
    • das Umgangsrecht eines Ehegatten mit dem Kind des anderen Ehegatten

     

    betreffen. Notwendig dafür ist jedoch ein Antrag auf Einbeziehung der Kindschaftssache in den Verbund seitens eines Ehegatten. Die Frist von spätestens zwei Wochen vor der mündlichen Verhandlung gilt hier nicht. Kindschaftssachen werden also nicht mehr Kraft Gesetzes in den Verbund aufgenommen. Hält das Gericht die Einbeziehung aus Gründen des Kindeswohls nicht für sachgerecht, wird sie nicht Teil des Verbundes.  

     

    5. Beiordnung eines Rechtsanwalts (§ 138 FamFG)  

    Die Vorschrift regelt in Anlehnung an den bisherigen § 625 ZPO die Beiordnung eines Rechtsanwalts. Dieser ist dem Antragsgegner für die Scheidungssache und eine Kindschaftssache als Folgesache von Amts wegen beizuordnen, wenn dies zur Überzeugung des Gerichts unabweisbar erscheint, d.h. wenn der Antragsgegner nicht in der Lage ist, die Konsequenzen des Verfahrens zu erkennen. Gemäß § 78c Abs. 1 ZPO muss der Anwalt die Beiordnung annehmen, die Anordnung ist jedoch gemäß § 78c Abs. 3 ZPO mit der sofortigen Beschwerde für den Antragsgegner und den Rechtsanwalt anfechtbar.  

     

    6. Abtrennung (§ 140 FamFG)  

    § 140 FamFG regelt die bislang über die §§ 623, 627 und 628 ZPO verstreuten Vorschriften zur Abtrennung von Folgesachen teilweise neu, wobei die Folgen der Abtrennung in § 137 Abs. 5 FamFG geregelt sind. Diese bleiben Folgesachen. Sind mehrere Folgesachen abgetrennt worden, besteht der Verbund unter ihnen fort. Folgesachen nach § 137 Abs. 3 FamFG (Kindschaftssachen) werden nach der Abtrennung als selbstständige Verfahren fortgeführt. Der Abtrennungsantrag kann nach § 140 Abs. 5 FamFG zu Protokoll der Geschäftsstelle oder in der mündlichen Verhandlung zur Niederschrift des Gerichts gestellt werden. Nach Abs. 6 erfolgt die Abtrennung oder die Ablehnung durch einen gesonderten, aber nicht selbstständig anfechtbaren Beschluss.  

     

    Nach § 140 Abs. 1 FamFG muss das Gericht in einer Unterhaltsfolgesache oder Güterrechtsfolgesache abtrennen, wenn außer den Ehegatten eine weitere Person Beteiligter wird. Das kann der Fall sein, wenn in Unterhaltssachen das Kind volljährig wird. Dann besteht die gesetzliche Prozessstandschaft eines Elternteils nach § 1629 Abs. 3 S. 1 BGB nicht mehr. Ein Fall des § 140 Abs. 1 FamFG liegt zum Beispiel auch vor, wenn in Güterrechtssachen der Gläubiger eines Ehegatten den anderen Ehegatten in Anspruch nimmt.  

     

    Nach § 140 Abs. 2 FamFG kann das Gericht eine Folgesache abtrennen, wenn  

    • in einer Versorgungs- oder Güterrechtsfolgesache vor der Auflösung der Ehe eine Entscheidung nicht möglich ist (Nr. 1). Diese Regelung entspricht § 628 S. 1 Nr. 1 ZPO und gilt nur, wenn feststeht, dass vor Eintritt der Rechtskraft der Scheidung eine Entscheidung der Folgesache noch nicht möglich ist. Dies kann der Fall sein, wenn noch nicht entschieden werden kann, ob die Zugewinnausgleichsforderung die Obergrenze des § 1378 Abs. 2 BGB (Begrenzung auf das bei Rechtskraft der Ehescheidung vorhandene Vermögen) überschreitet. Die Regelung gilt weiter in der Gütergemeinschaft in Bezug auf die Ermittlungen des Überschusses nach § 1476 Abs. 1 BGB und des Werts von Gegenständen, die einer der Ehegatten gegen Wertersatz übernimmt, § 1477 Abs. 2 BGB;
    • in einer Versorgungsausgleichssache das Verfahren ausgesetzt ist, weil ein Rechtsstreit über den Bestand oder die Höhe des Anrechts vor einem anderen Gericht anhängig ist (Nr. 2). Diese Regelung entspricht § 628 S. 1 Nr. 2 ZPO.
    • in einer Kindschaftsfolgesache das Gericht dies aus Gründen des Kindeswohls für sachgerecht hält oder das Verfahren ausgesetzt ist (Nr. 3). Diese Regelung ersetzt § 623 Abs. 2 S. 2 ZPO, § 627 ZPO und § 628 S. 1 Nr. 3 ZPO. Dieser neu gefasste Tatbestand dient der Beschleunigung der Kindschaftsfolgesache. Voraussetzung ist, dass das Gericht die Abtrennung für sachdienlich hält oder das Verfahren ausgesetzt ist. Sofern jedoch die Aussicht auf eine einvernehmliche Lösung besteht oder z. B. der Umgang vorläufig durch einstweilige Anordnung geregelt ist, kann das Abwarten durchaus sinnvoll sein;
    • seit Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags ein Zeitraum von drei Monaten verstrichen ist, beide Ehegatten die erforderlichen Mitwirkungshandlungen in der Versorgungsausgleichsfolge-sache vorgenommen haben und beide überstimmend die Abtrennung beantragen (Nr. 4);
    • sich der Scheidungsausspruch so außergewöhnlich verzögern würde, dass ein weiterer Aufschub unter Berücksichtigung der Bedeutung der Folgesache eine unzumutbare Härte darstellen würde und ein Ehegatte die Abtrennung beantragt (Nr. 5). Diese Regelung entspricht § 628 S. 1 Nr. 4 ZPO.

     

    Nach § 140 Abs. 4 S. 1 FamFG bleibt in den Fällen der Abs. 2 Nr. 4 und 5 der vor Ablauf des ersten Jahres seit Eintritt des Getrenntlebens liegende Zeitraum außer Betracht, um damit verfrühte Scheidungsanträge zu verhindern. Die Frist von drei Monaten läuft also nicht ab Rechtshängigkeit, sondern erst ab Vollendung des Trennungsjahres. Hiervon macht § 140 Abs. 4 S. 2 wiederum eine Ausnahme für den Fall einer Härtescheidung nach § 1565 Abs. 2 BGB, sodass in dieser Konstellation die 3-Monatsfrist mit Rechtshängigkeit beginnt.  

     

    Gemäß § 140 Abs. 3 FamFG kann das Gericht auf Antrag eines Ehegatten auch eine Unterhaltsfolgesache abtrennen, wenn dies im Zusammenhang mit der Kindschaftsfolgesache geboten erscheint. Die Regelung entspricht § 623 Abs. 2 S. 3 ZPO. Die Vorschrift wird jedoch zur Vermeidung eines Widerspruchs zu § 140 Abs. 2 Nr. 5 FamFG einschränkend auszulegen sein. Das FamFG hat eine beantragte Abtrennung abzulehnen, wenn diese unter den Umständen des Falles dazu dienen kann, eine Vorabentscheidung über die Scheidung zu ermöglichen (BGH FamRZ 08, 2193 zu § 623 Abs. 2 S. 3 ZPO).  

     

    Für den Abtrennungsantrag besteht kein Anwaltszwang, die Entscheidung ist nicht selbstständig anfechtbar.  

     

    7. Rücknahme des Scheidungsantrags (§ 141 FamFG)  

    Die Regelung ist angelehnt an § 626 ZPO, die Kostenregelung enthält § 150 FamFG. Bei Rücknahme eines Scheidungsantrags erstrecken sich die Wirkungen nach § 141 S. 1 FamFG auch auf die Folgesachen, so dass das Verfahren als nicht anhängig geworden anzusehen ist (§ 269 Abs. 3 S. 1 ZPO). Weiter fortgeführt werden nach § 141 S. 2 FamFG jedoch die Kindschaftsfolgesachen, wie die Übertragung der elterlichen Sorge oder eines Teils der elterlichen Sorge wegen Gefährdung des Kindeswohls auf einen Elternteil, einen Vormund oder einen Pfleger. Nicht automatisch fortgeführt werden die Kindschaftssachen im Übrigen, d.h. die Verfahren auf Sorgerechtsübertragung oder hinsichtlich des Umgangsrechts. Das gilt jedoch nicht, sofern ein Beteiligter vor Wirksamwerden der Rücknahme ausdrücklich erklärt hat, die Fortführung zu wollen. Diese werden dann nach § 141 S. 3 FamFG als selbstständige Familiensachen fortgeführt. In den früheren FGG-Familiensachen ist der Anwaltszwang entfallen, in Unterhaltssachen, die Familienstreitsachen sind, bleibt der Anwaltszwang bestehen.  

     

    8. Sonstige Regelungen  

    • § 142 FamFG entspricht § 629 ZPO. Im Fall der Scheidung ist über sämtliche im Verbund stehenden Familiensachen einheitlich durch Beschluss zu entscheiden. Das gilt auch soweit eine Versäumnisentscheidung zu treffen ist. Mit Abweisung des Scheidungsantrags wird jedoch nach § 142 Abs. 2 S. 1 FamFG die Folgesache gegenstandslos.
    • § 143 FamFG - Einspruch gegen eine Versäumnisentscheidung nach § 142 Abs. 1 S. 2 FamFG - entspricht § 629 Abs. 2 S. 2 ZPO, d.h. zunächst ist über den Einspruch gegen die Versäumnisentscheidung zu verhandeln und zu entscheiden.
    • § 144 FamFG - Verzicht auf Anschlussrechtsmittel - entspricht § 629a Abs. 4 ZPO. Die Ehegatten können somit im Termin weiterhin nach Bekanntgabe des Scheidungsausspruchs auf jegliche Rechtsmittel (Rechtsmittel und Anschlussrechtsmittel) verzichten.
    • § 146 FamFG regelt die Zurückverweisung und lehnt sich an den bisherigen § 629b Abs. 1 ZPO an. Allerdings ist die Zurückverweisung der Sache, wenn ein den Scheidungsantrag abweisender Beschluss aufgehoben wird, nicht mehr zwingend. Steht beim Familiengericht eine Folgesache zur Entscheidung an, soll eine Zurückverweisung erfolgen. Von der Zurückverweisung kann abgesehen werden, wenn eine Folgesache z.B. durch eine einvernehmliche Lösung oder ohne größeren Verfahrensaufwand vor dem Rechtsmittelgericht abgeschlossen werden kann.
    • § 147 FamFG - erweiterte Aufhebung - entspricht dem bisherigen § 629c ZPO nach erfolgreicher Rechtsbeschwerde.
    • § 149 FamFG entspricht § 624 Abs. 2 ZPO, d.h. die Bewilligung der Prozesskostenhilfe für die Scheidungssache erstreckt sich auch auf eine Versorgungsausgleichssache. Zwar sind die Vorschriften der Verfahrenskostenhilfe (§§ 76-78 FamFG) gemäß § 113 Abs. 1 S. 1 FamFG nicht anwendbar, sondern es gelten nach § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG die Vorschriften der ZPO und somit auch die §§ 114 ff. ZPO über die Prozesskostenhilfe. Da jedoch nach § 113 Abs. 5 Nr. 1 FamFG ausdrücklich bei der Anwendung der ZPO an die Stelle der Bezeichnung Prozess die Bezeichnung Verfahren tritt, dürfte es sich in § 149 FamFG - soweit dort von Prozesskostenhilfe die Rede ist - um ein Redaktionsversehen handeln.
     

     

    Checkliste: Kostenentscheidung in Scheidungs- und Folgesachen nach § 150 FamFG

    § 150 FamFG geht als Spezialregelung den allgemeinen Bestimmungen in isolierten Familiensachen vor. Ist eine Unterhaltssache als Folgesache anhängig, greift daher § 150 FamFG ein. Ist sie isoliert anhängig, gilt § 243 FamFG. § 150 Abs. 1 FamFG entspricht § 93a Abs. 1 S. 1 ZPO mit der Folge der Kostenaufhebung. Abs. 2 regelt abschließend die Kostenentscheidung bei sonstiger Verfahrensbeendigung. Nach Satz 1 trägt bei Abweisung oder Rücknahme des Scheidungsantrags der Antragsteller alle Kosten. Nach Satz 2 sind bei Abweisung oder Rücknahme der Scheidungsanträge beider Ehegatten oder Hauptsacheerledigung alle Kosten gegeneinander aufzuheben. Abs. 3 regelt ausdrücklich, dass Drittbeteiligte ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen haben. Dies gilt insbesondere für das Jugendamt und die Versorgungsträger.  

     

    Nach § 150 Abs. 4 S. 1 FamFG (bisher § 93a Abs. 1 S. 2 ZPO) kann das Gericht in den Fällen des Abs. 1-3 die Kosten im Fall der Unbilligkeit nach billigem Ermessen anderweitig verteilen. Das kann der Fall sein bei:  

    • Unbilligkeit aufgrund der Versöhnung der Ehegatten,
    • Unbilligkeit aufgrund des Ergebnisses einer Unterhalts- oder Güterrechtsfolgesache,
    • Unbilligkeit aufgrund einer unentschuldigten Nichtteilnahme an einem Informationsgespräch nach § 135 Abs. 1 FamFG (Mediation),
    • Vereinbarung der Beteiligten über die Kosten (bisher § 93a Abs. 1 S. 3 ZPO).