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  • 27.04.2010 | FamFG

    Die Übergangsvorschrift des Art. 111 FGG-RG

    von VRiOLG Dieter Büte Bad Bodenteich/Celle

    Art. 111 FGG-RG enthält die Übergangsregelung für das am 17.12.08 verabschiedete (BGBl I S. 2585) und am 1.9.09 in Kraft getretene FGG-RG, Art. 112 FGG-RG. Die Abs. 2 bis 5 sind durch das Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VA, Art. 22 VAStrRefG) vom 3.4.09 (BGBl I, S. 700) eingefügt worden. Dazu im Einzelnen:  

    Erfasste Vorschriften

    Art. 111 FGG-RG bezieht sich nicht nur auf das in Art. 1 FGG-RG geregelte FamFG, sondern auch auf die in den Art. 3 bis 110a FGG-RG enthaltenen Vorschriften.  

     

    Sie gilt nicht für das in Art. 2 FGG-RG geregelte Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen (FamGKG). Dieses Gesetz enthält in § 63 FamGKG eine spezielle Regelung. Sie bezieht sich - wie § 71 GKG und § 161 KostO - auf künftige Gesetzesänderungen (BT-Drucks. 16/6308 S. 308). Für bei Inkrafttreten bereits anhängige Verfahren gilt bis zum Abschluss das bisherige Kostenrecht (Abs. 1 S. 1), und zwar auch für den Verfahrenswert (OLG Frankfurt FamRZ 07, 842). Da ein Rechtsmittel in der Hauptsache ein neues Verfahren einleitet, gilt das neue Kostenrecht, wenn das Rechtsmittel nach dem 1.9.09 eingeht, Abs. 1 S. 2. Ausnahme: Kostenbeschwerden und Erinnerungen, die wie das Ansatz- und Kostenfestsetzungsverfahren zum Hauptsacheverfahren gehören (BGH FamRZ 06, 1107).  

     

    Auswirkungen auf Rechtsmittelverfahren

    Die Übergangsregelung ist auch für die Rechtsmittelverfahren bedeutsam, weil „Verfahren“ in diesem Sinne als Ganzes und damit einschließlich eines möglichen Instanzenzuges verstanden wird (BT-Drucks. 16/6308, S. 359; BGH FK 10, 37, Abruf-Nr. 100024 = FamRZ 10, 192; Mü/Ko/Pabst, ZPO, 3. Aufl., Art 111 FGG-RG Rn 16; a.A. Geimer, FamRB 09, 386). Das bedeutet Folgendes: Nach Abs. 1 S. 1 sind auf Verfahren, die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes beantragt wurde, die vor Inkrafttreten des Gesetzes geltenden Vorschriften anwendbar. Die Verfahrenseinleitung erfolgt bei Amtsverfahren (insbesondere in Kindschaftssachen nach § 151 FamFG) mit der ersten Handlung des Gerichts, z.B. durch das Anfordern eines Berichts des Jugendamts, durch einstweilige Anordnung oder durch die Gewährung rechtlichen Gehörs. Damit ist das Verfahren anhängig. In Antragsverfahren erfolgt die Verfahrenseinleitung durch einen Antrag.