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  • 27.04.2009 | FamFG

    Die wichtigsten Änderungen durch das FamFG

    von VRiOLG Dieter Büte, Bad Bodenteich/Celle

    Am 1.9.09 tritt das Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-RG) vom 17.12.08 (BGBl I 2586) in Kraft. Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) ist in Art. 1 des Reformgesetzes geregelt (s. dazu Büte, FK 08, 157 und 176; 09, 43). Es bringt vielfältige Änderungen, die der Anwalt - auch zur Vermeidung von Regressen - beachten muss. Nachfolgend erhalten Sie einen weiteren Überblick.  

     

    Übersicht: Die wichtigsten Änderungen durch das FamFG
    • Erweiterung der Zuständigkeiten des Familiengerichts für
    • § 111 Nr. 2, § 151 Nr. 4 bis 8 FamFG: Kindschaftssachen,
    • § 111 Nr. 4, § 186 FamFG: Adoptionssachen,
    • § 111 Nr. 6, § 210 FamFG: Gewaltschutzsachen, soweit bisher AG oder LG zuständig waren,
    • § 111 Nr. 10, § 266 Abs. 1 FamFG: Sonstige Familiensachen („Großes Familiengericht“),
    • § 111 Nr. 8, § 231 Abs. 2 FamFG: Streit über Kindergeldbezugsberechtigung nach § 64 EStG, § 3 BKKG.

     

    • Abschaffung des Vormundschaftsgerichts,

     

    • Einrichtung von Betreuungsgerichten23c GVG) für die Betreuung von Erwachsenen,

     

    • § 38 Abs. 1, § 116, § 142 FamFG: Entscheidung in allen dem Gesetz unterfallenden Verfahren - ZPO-Verfahren und FGG-Verfahren nach bisherigem Recht - durch Beschluss,

     

    • § 39 FamFG: Obligatorische Rechtsmittelbelehrung; bei Fehlen der Rechtsmittelbelehrung oder fehlerhafter Rechtsmittelbelehrung Möglichkeit der Wiedereinsetzung nach § 17 Abs. 2 FamFG,

     

    • § 113 Abs. 1, § 112, § 121 FamFG: Geltung (nur) der § 38 (Entscheidung durch Beschluss), § 39 (Rechtsmittelbelehrung), §§ 49-57 (einstweilige Anordnungen), §§ 58-75 (Rechtsmittel) in Ehesachen und Familienstreitsachen, sonst Geltung der ZPO und Sonderregelungen in Buch 2,

     

    • § 36 FamFG: Möglichkeit der Verfahrensbeendigung durch Vergleich - erhebliche Erweiterung gegenüber dem bisherigen FGG - soweit die Beteiligten über den Verfahrensgegenstand disponieren können,

     

    • Neuregelung des einstweiligen Rechtsschutzes, §§ 49-57 FamFG:
    • Einstw. Anordnungsverfahren ist von der Hauptsache unabhängig, Ausnahme: § 248 FamFG,
    • § 114 Abs. 4 Nr. 1 FamFG: Gesamtes Verfahren vom Anwaltszwang befreit,
    • Geltung der Vorschriften für alle im FamFG geregelten Rechtsgebiete,
    • Sonderregelungen: § 119 FamFG: Familienstreitsachen und Arrest, § 157 Abs. 3 FamFG: Kindschaftssachen; § 214 FamFG: Gewaltschutzsachen; § 226 FamFG: Zahlung einer Ausgleichsrente; § 246 FamFG: Unterhalt und Kostenvorschuss für ein gerichtliches Verfahren; § 247 FamFG: Unterhaltszahlungen vor der Geburt eines nichtehelichen Kindes; § 248 FamFG: Vaterschaftsfeststellungsverfahren; §§ 272, 290, 300-302 FamFG: Betreuungssachen; §§ 313, 331-334 FamFG: Unterbringungssachen; § 427 FamFG: Freiheitsentziehungssachen,
    • § 52 Abs. 1 FamFG: Einleitung eines Hauptsacheverfahrens in amtswegigen Verfahren auf Antrag mit Fristsetzung von bis zu 3 Monaten durch das FamG,
    • § 52 Abs. 2 FamFG: Einleitung eines Hauptsacheverfahrens in Antragsverfahren binnen einer Frist von bis zu 3 Monaten (i.d.R. nicht mehr als 4 Wochen); verspäteter Antrag führt zur Aufhebung der einstweiligen Anordnung (§ 54 Abs. 2 S. 3 FamFG),
    • § 57 Abs. 1 S. 1 FamFG: Grundsätzliche Unanfechtbarkeit von einstweiligen Anordnungen,
    • § 57 Abs. 1 S. 2 FamFG: Anfechtbarkeit von einstweiligen Anordnungen, die aufgrund mündlicher Verhandlung über die elterliche Sorge für ein Kind, über die Herausgabe des Kindes an den anderen Elternteil, über einen Antrag auf Verbleiben eines Kindes bei einer Pflege- oder Bezugsperson, über einen Antrag nach den § 1 und § 2 Gewaltschutzgesetz oder in einer Wohnungszuweisungssache über einen Antrag auf Wohnungszuweisung ergangen sind,
    • § 63 Abs. 2 S. 1: Beschwerdefrist 2 Wochen,
    • § 54 Abs. 2 FamFG: Antrag auf mündliche Verhandlung, unbefristet zulässig,
    • § 54 Abs. 1 FamFG: Antrag auf Abänderung, nachrangig ggü. Antrag nach § 54 Abs. 2 FamFG,
    • § 56 FamFG: Außerkrafttreten. Wirkung ist auf Antrag nach § 63 Abs. 1 FamFG durch anfechtbaren Beschluss auszusprechen.

     

    • Neuregelung der Rechtsmittel, §§ 58-76 FamFG:
    • § 58 Abs. 1 FamFG: Einheitliches Rechtsmittel der Beschwerde gegen Endentscheidungen,
    • § 58 Abs. 2 FamFG: Unanfechtbarkeit von Zwischen- und Nebenentscheidungen,
    • § 64 Abs. 1 FamFG: Einlegung der Beschwerde beim iudex a quo: Einlegung durch einen Beteiligten persönlich möglich,
    • § 61 Abs. 1 FamFG: Beschwerdewert in allen vermögensrechtlichen Angelegenheiten (auch in Kostensachen): 600,01 EUR,
    • § 117 Abs. 1, 2 FamFG: Einreichung der Beschwerdebegründung beim OLG, Anwendbarkeit der § 520 Abs. 2 S. 2, § 522 Abs. 1 S. 1, 2, 4 ZPO in Ehe- und Familienstreitsachen,
    • § 66, § 117 Abs. 2 FamFG: Zulässigkeit der Anschlussbeschwerde,
    • Keine Verwerfung der Beschwerde gem. § 522 Abs. 2 ZPO,
    • § 68 Abs. 3 S. 2, § 117 Abs. 2 FamFG: Möglichkeit des Beschwerdegerichts, z.B. von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abzusehen,
    • Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde nach den §§ 567-572 ZPO, soweit im Gesetz vorgesehen: § 6 FamFG: Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs, § 7 FamFG: Ablehnung der Hinzuziehung weiterer Beteiligter, § 21 Abs. 2 FamFG: Aussetzung des Verfahrens, § 33 Abs. 3 FamFG: Verhängung eines Ordnungsmittels gegen eine Partei, § 35 Abs. 5 FamFG: Anordnung von Zwangsmaßnahmen, § 42 Abs. 3 FamFG: Berichtigung eines Beschlusses; § 87 Abs. 4 FamFG: Beschlüsse im Vollstreckungsverfahren:
    Beschwerdefrist für obige Sachen: 2 Wochen.
    § 76 Abs. 2 FamFG, § 127 Abs. 3 S. 3 ZPO: Für Beschlüsse im Verfahrenskostenhilfeverfahren Beschwerdefrist: 1 Monat.

     

    • Kostenentscheidung, §§ 80-85 FamFG:
    • § 81 Abs. 2 Nr. 5, § 150 Abs. 4 S. 2, § 156 Abs. 1 S. 4 FamFG: Kostensanktion bei der Nichtbefolgung einer Anordnung in Verfahren der elterlichen Sorge und des Umgangsrechts zu einer kostenlosen Teilnahme an einer Beratung,
    • Kostenentscheidung in Scheidungs- und Folgesachen. Sonderfall: § 135 FamFG: Nichtteilnahme an nicht anfechtbarer Anordnung zur Teilnahme an kostenfreiem Informationsgespräch über eine Mediation oder eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Streitbeilegung,
    • § 243 FamFG: Sonderregelung der Kosten in Unterhaltsverfahren.

     

    • Vollstreckung, §§ 85-96a FamFG:
    • § 89 Abs. 2 FamFG: Statt Androhung (bisher: § 33 Abs. 3 S. 1 FGG) Hinweis auf die Folgen der Zuwiderhandlung,
    • § 89 Abs. 1 FamFG: Ordnungsgeld und Ordnungshaft. Festsetzung auch möglich nach einem ausgefallenen Umgangstermin, selbst wenn der Umgang anschließend wieder durchgeführt wird: Sanktionscharakter,
    • § 90 FamFG: Anwendung unmittelbaren Zwangs. Aber: grundsätzlich nicht zulässig gegenüber dem Kind zur Durchsetzung des Umgangsrechts, § 90 Abs. 2 S. 1 FamFG,
    • § 92 Abs. 3 FamFG: Vermittlungsverfahren (§ 165 FamFG) muss nicht vor der Vollstreckung durchgeführt werden.
    • § 114 Abs. 1, § 231 Abs. 1 FamFG: Anwaltszwang in Unterhaltssachen,
    • § 114 Abs. 1, § 112 Nr. 3, § 266 FamFG: Anwaltszwang Streitwert unabhängig in den sonstigen Familiensachen,
    • § 116 FamFG: Anordnung der sofortigen Wirksamkeit einer Entscheidung in Familienstreitsachen. Wegfall des Ausspruchs zur vorläufigen Vollstreckbarkeit,
    • § 120 Abs. 1 FamFG: Möglichkeit der sofortigen Vollstreckung ohne den §§ 720, 720a ZPO vergleichbaren Einschränkungen,
    • § 120 Abs. 2 FamFG: Einstellung oder Aussetzung der Zwangsvollstreckung bei nicht zu ersetzendem Nachteil. Sicherheitsleistung im Gesetz nicht vorgesehen, sollte aber angeboten werden.

     

    • Verfahren in Ehesachen, §§ 121-132 FamFG:
    • § 121 Nr. 1 und 2 FamFG: Neuregelung der örtlichen Zuständigkeit,
    • § 128 Abs. 1 S. 2 FamFG: Möglichkeit der Anhörung eines Ehegatten in Abwesenheit des anderen,
    • § 128 Abs. 2 FamFG: Obligatorische Anhörung der Ehegatten auch zum Umgangsrecht.

     

    • Verfahren in Scheidungs- und Folgesachen, §§ 133-150 FamFG:
    • § 133 Abs. 1 Nr. 2 FamFG: Keine Verknüpfung mit materiell-rechtlichem Scheidungsrecht wie bisher in § 630 Abs. 1 ZPO, keine weiteren Feststellungen zum Scheitern der Ehe,
    • § 133 Abs. 1 Nr. 3 FamFG: Angabe ob Familiensachen, an denen beide Ehegatten beteiligt sind, anderweitig anhängig sind,
    • § 134 FamFG: Möglichkeit der Zustimmung zur Scheidung und zur Rücknahme des Scheidungsantrages durch die Beteiligten selbst,
    • § 135 FamFG: Möglichkeit der nicht selbstständig anfechtbaren und mit Zwangsmitteln nicht durchsetzbaren Anordnung des Gerichts, die Parteien zur Teilnahme einzeln oder gemeinsam an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder einer sonstigen Möglichkeit der außergerichtlichen Streitbeilegung anhängiger Folgesachen anzuhalten und der Verpflichtung zur Vorlage einer Bestätigung darüber.

     

    • § 137 Abs. 2 FamFG: Antrag auf Durchführung von Folgesachen spätestens 2 Wochen vor der ersten mündlichen Verhandlung in der Scheidungssache:
    • § 137 Abs. 3 FamFG: Einbeziehung von Kindschaftssachen (§ 151 FamFG) nur auf Antrag; die 2-Wochenfrist gilt nicht.
    • § 140 Abs. 2 Nr. 4 FamFG: Erleichterte Abtrennung der Folgesache Versorgungsausgleich,
    • § 140 Abs. 1, § 114 Abs. 4 Nr. 4: Abtrennungsantrag ohne Anwalt möglich,
    • § 141, § 114 Abs. 4 Nr. 3 FamFG: Rücknahme des Scheidungsantrages ohne Anwalt möglich.

     

    • Verfahren in Kindschaftssachen, §§ 151-166a FamFG:
    • § 152 Abs. 2 FamFG: Bei Nichtanhängigkeit einer Ehesache gilt die örtliche Zuständigkeit des FamG, in dessen Bezirk das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat,
    • § 152 Abs. 3 FamFG: Örtliche Zuständigkeit bei „Bedürfnis der Fürsorge“,
    • § 154 FamFG: Möglichkeit der Verweisung bei einseitiger Änderung des gewöhnlichen Aufenthaltsorts des Kindes an den früheren gewöhnlichen Aufenthaltsort,
    • § 155 Abs. 1, Abs. 2 FamFG: Beschleunigungsgebot und Verpflichtung an das Gericht, spätestens einen Monat nach Beginn des Verfahrens die Sache zu erörtern,
    • § 155 Abs. 2 S. 4 FamFG: Terminsverlegung in Kindschaftssachen nur aus zwingenden Gründen. Verlegungsantrag ist in der kollidierenden Angelegenheit zu stellen,
    • § 156 Abs. 1 FamFG: Verpflichtung des Gerichts, auf ein Einvernehmen der Eltern hinzuwirken mit der Möglichkeit einer nicht anfechtbaren Anordnung zu einer Beratung durch den Träger der Kinder- und Jugendhilfe, insbesondere zur Entwicklung eines einvernehmlichen Konzepts,
    • § 157 FamFG: Besonderer Termin für Fälle der Kindeswohlgefährdung nach §§ 1666, 1666a BGB und Möglichkeit unverzüglichen Erlasses einer einstweiligen Anordnung (Abs. 3).
    • § 158 FamFG: Bestellung eines Verfahrensbeistandes (bisher Verfahrenspfleger) mit Regelungsbeispiel in Abs. 2,
    • § 159 FamFG: Neue Form der Kindesanhörung,
    • § 163 FamFG: Bei Begutachtung des Kindes sofortige Fristsetzung an den Sachverständigen für die Erstellung des Gutachtens,
    • § 163 Abs. 2 FamFG: Anordnung des Gerichts an den Sachverständigen, in Verfahren, die die Person des Kindes betreffen, auch auf die Herstellung des Einvernehmens zwischen den Beteiligten hinzuwirken,
    • § 166 Abs. 1 FamFG: Übernahme des verfahrensrechtlichen Teils des § 1696 BGB in das FamFG,
    • § 166 Abs. 2 FamFG: Verpflichtung des FamG zur Überprüfung länger dauernder kinderschutzrechtlicher Maßnahmen (§ 1696 Abs. 2 BGB) in angemessenen Zeitabständen (i.d.R. 1 Jahr),
    • § 166 Abs. 3 FamFG: Beim Absehen von Maßnahmen nach den §§ 1666-1667 BGB Überprüfungspflicht des Gerichts i.d.R. nach drei Monaten,
    • § 167 FamFG: Verfahren bei Unterbringung Minderjähriger und Neuregelung der Qualifikation des Sachverständigen,
    • § 1684 Abs. 3, § 1685 Abs. 3 BGB: Möglichkeit der Anordnung einer Umgangspflegschaft bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 1666 BGB.

     

    • Verfahren in Unterhaltssachen, §§ 231-260 FamFG:
    • § 232 Abs. 1 FamFG: Ausschließliche Zuständigkeit auch für Vollstreckungsgegenklagen,
    • §§ 235, 236 FamFG: Ausweitung der Auskunftsverpflichtung der Beteiligten mit Fristsetzung und kostenrechtlichen Sanktionen bei Nichtbeachtung,
    • § 238 FamFG: Beiderseitiges Antragsrecht auf Abänderung von gerichtlichen Entscheidungen mit der Möglichkeit einer nachträglichen Abänderung auch für den Unterhaltsschuldner,
    • § 239 FamFG: Abänderung von Vergleichen und gerichtlichen Urkunden,
    • § 241 FamFG: Rechtshängigkeit des Herabsetzungsverlangens führt zur verschärften Haftung i.S. der § 818 Abs. 4, § 819 Abs. 1 BGB.

    Quelle: Ausgabe 05 / 2009 | Seite 80 | ID 126251