25.03.2010 | FamFG
Für Altfälle gelten die Rechtsmittelvorschriften der ZPO
von VRiOLG Dr. Jürgen Soyka, Düsseldorf
1. Nach der Übergangsregelung des Art. 111 Abs. 1 FGG-RG ist das bis zum 31.8.09 geltende Verfahrensrecht auch auf das Rechtsmittelverfahren anzuwenden, wenn das erstinstanzliche Verfahren noch unter der Geltung des bisherigen Rechts eingeleitet worden ist. Die Einfügung des Art. 111 Abs. 2 FGG-RG gibt keine Veranlassung, von diesem Grundsatz abzurücken. |
2. Wiedereinsetzung von Amts wegen kann nur gewährt werden, wenn die diese rechtfertigenden Tatsachen akten- bzw. offenkundig sind oder innerhalb der Frist des § 234 Abs. 1 ZPO dargelegt wurden. |
(OLG Nürnberg 11.1.10, 7 UF 1471/09, Abruf-Nr. 100839) |
Sachverhalt
Die Parteien sind die Eltern der aus ihrer Ehe hervorgegangenen im Jahre 2001 und 2005 geborenen minderjährigen Kinder. Sie leben seit Juni 2008 getrennt. Der Kläger verpflichtete sich durch Jugendamtsurkunden von Juli 2008, für die beiden Kinder ab Juni 2008 Unterhaltsbeträge zu zahlen, die erheblich unter dem Mindestunterhalt lagen. In einem im Januar 2009 eingeleiteten Verfahren verlangt der Kläger mit einer Abänderungsklage Herabsetzung des titulierten Unterhalts, während die Beklagte den Mindestunterhalt mit einer Widerklage geltend macht. Das AG hat durch Urteil vom 15.10.09 die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben.
Gegen dieses Urteil, das dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 19.10.09 zugestellt wurde, legte dieser im Namen des Klägers mit einem an das AG Nürnberg adressierten Schriftsatz vom 18.11.09 „Beschwerde“ ein. Dieser Schriftsatz ging nach Dienstschluss am 19.11.09 per Telefax beim AG Nürnberg ein und wurde aufgrund richterlicher Verfügung vom 20.11.09 an das OLG weitergeleitet, wo er am 24.11.09 einging. In seiner vom OLG angeforderten Stellungnahme macht der Prozessbevollmächtigte des Klägers geltend, dass er auf das Rechtsmittelverfahren neues Recht angewandt habe, und die Rechtsmittelfrist gewahrt wurde, weil das Amtsgericht der Adressat des Rechtsmittels ist. Das OLG hat das Rechtsmittel als unzulässig verworfen.
Entscheidungsgründe
Die Anwendung der Vorschriften des FamFG wird im Hinblick auf die Übergangsvorschrift des § 111 FGG-RG abgelehnt, weil der Gesetzes- begründung zu entnehmen ist, dass sich die Übergangsregelung einheitlich auf die Durchführung des Verfahrens in allen Instanzen erstreckt. Ein anderes Ergebnis wird auch nicht aus der späteren Einfügung des Art. 111 Abs. 2 FGG-RG abgeleitet. Diese Vorschrift soll lediglich sicherstellen, dass das neue Verfahrensrecht so schnell wie möglich umgesetzt wird. Sie sagt jedoch nichts dazu aus, nach welchem Recht sich das Rechtsmittelverfahren eines nach dem bisherigen Recht in erster Instanz eingeleiteten Verfahrens richtet.
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