· Fachbeitrag · Kindesunterhalt
Auswirkungen des mietfreien Wohnens auf die Höhe des Kindesunterhalts
von RiOLG Dr. Andreas Möller, Hamm
| Der BGH hat klargestellt, dass mietfreies Wohnen grundsätzlich die Höhe des Kindesunterhalts nicht beeinflusst. Möglich ist aber eine konkludente Vereinbarung darüber, dass die Wohnungskosten durch den Naturalunterhalt des Barunterhaltspflichtigen abgedeckt werden. |
Sachverhalt
Die antragstellende Mutter (M) und der Vater (V = Antragsgegner) sind miteinander verheiratet, leben aber seit 2016 getrennt. Aus der Ehe sind drei Kinder (K1, geb. 2002; K2, geb. 2005 und K 3, geb. 2007) hervorgegangen. Die Kinder leben seit der Trennung in einer Immobilie, die zu 60 Prozent im Miteigentum des V und zu 40 Prozent im Miteigentum der M steht. Weder Ehegattenunterhalt noch Nutzungsentschädigung werden verlangt oder gezahlt. V verpflichtete sich mit Jugendamtsurkunden, ab dem 1.4.16 für die Kinder 115 Prozent des Mindestunterhalts nach der Düsseldorfer Tabelle (DT) zu zahlen. Die M hat die Abänderung der Jugendamtsurkunden dahin begehrt, dass jeweils 128 Prozent des Mindestunterhalts der DT ab dem 1.8.16 zu zahlen sind. Zudem hat sie für K 1 und K 2 Mehr- und für K 3 Sonderbedarf wegen Kosten einer kieferorthopädischen Behandlung geltend gemacht, die durch die Krankenversicherung nicht abgedeckt sind.
Das OLG hat die Abweisung der Abänderungsanträge durch das AG dahin abgeändert, dass es dem V aufgegeben hat, an die M für das Kind K1 über den in der Urkunde des Jugendamts titulierten Unterhalt hinaus rückständigen Mehrbedarf von 1.602,33 EUR für den Zeitraum von April 17 bis Juni 19 und für das Kind K 2 über den in der Urkunde des Jugendamts titulierten Unterhalt hinaus rückständigen Mehrbedarf von 2.851,67 EUR für den Zeitraum von April 17 bis Juni 20 sowie ab Juli 20 monatlich 66,33 EUR zu zahlen. Ferner hat es festgestellt, dass der Vater verpflichtet ist, die nicht von der gesetzlichen Krankenversicherung übernommenen Kosten der kieferorthopädischen Behandlung des Kindes K 3 i. H. v. 1/3 zu tragen. Im Übrigen hat das OLG die Beschwerdeanträge der M zurückgewiesen. Die M und K 2, nachdem es volljährig geworden ist, verfolgen mit den Rechtsbeschwerden ihre vor dem OLG gestellten Anträge erfolgreich weiter.
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