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  • 23.12.2009 | FamFG

    Neuregelung des Verfahrens in Güterrechtssachen

    von VRiOLG Dieter Büte, Bad Bodenteich/Celle

    Es folgt ein Überblick über die Neuerungen für das Verfahren im Güterrecht (Fortsetzung der Beitragsreihe FK 09, 80, 122, 153, 175, 193, 216).  

     

    Checkliste: Neuregelungen im Güterrecht nach dem FamFG

    1. Allgemeines  

    § 261 FamFG definiert den Begriff der Güterrechtssachen und enthält in Abs. 1 (entspricht § 621 Abs. 1 Nr. 8 ZPO a.F.) die Güterrechtssachen, die Familienstreitsachen (§ 112 Nr. 2 FamFG) sind und für die gemäß § 113 Abs. 1 FamFG die Vorschriften der ZPO (§§ 1-494a) zur Anwendung kommen. Für diese Verfahren besteht Anwaltszwang (§ 114 Abs. 1 FamFG). Abs. 2 erfasst enumerativ aufgezählte Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, für die die Vorschriften des Buches 1 (§§ 1-110 FamFG) uneingeschränkt gelten.  

     

    2. Anwendungsbereich des § 261 Abs. 1 FamFG  

    Erfasst werden alle Verfahren, die Ansprüche aus dem Güterrecht der §§ 1363-1563 BGB betreffen, und zwar auch, wenn Dritte am Verfahren beteiligt sind. Maßgebend für die Frage, ob es sich um einen Anspruch aus dem ehelichen Güterrecht handelt, ist allein der Tatsachenvortrag des Antragstellers (BGH NJW 84, 1188). Auf das Verteidigungsvorbringen des Antragsgegners kommt es nicht an (BGH FamRZ 89, 166). Durch Verbindung oder Widerklageantrag kann ein anderer Verfahrensgegenstand mit einer Güterrechtssache nach § 261 Abs. 1 FamFG nur zusammengefasst werden, wenn dieser ebenfalls eine Familienstreitsache (§ 112 FamFG) ist, nicht aber, wenn es sich um eine Familiensache der freiwilligen Gerichtsbarkeit oder um eine Nichtfamiliensache handelt. Sofern ein einheitlicher Anspruch in prozessualem Sinn auf mehrere materiell-rechtliche Anspruchsgrundlagen gestützt wird, von denen nur eine dem ehelichen Güterrecht zuzuordnen ist und es sich bei der anderen um eine Nichtfamiliensache handelt, ist vorrangig das FamG für die Güterrechtssache zuständig, da Familiensachen möglichst dem FamG zuzuführen sind (BGH FamRZ 81, 19, 21; 83, 155). Vollstreckungs-gegenanträge (§ 767 ZPO) sind Güterrechtssachen, wenn der angegriffene Titel eine Güterrechtssache nach § 261 Abs. 1 FamFG oder nach § 621 Abs. 1 Nr. 8 ZPO a.F. ist. Gleiches gilt für Drittwiderspruchsanträge nach § 771 ZPO, wenn das die Veräußerung hindernde Recht im Güterrecht wurzelt.  

     

    Zu den Güterrechtssachen i.S. des § 261 Abs. 1 FamFG zählen:  

    • Anspruch auf Ausgleich des Zugewinns nach § 1378 Abs. 1 BGB,
    • Anspruch auf Auskunft nach § 1379 BGB,
    • Anspruch auf vorzeitigen Zugewinnausgleich (§§ 1385, 1386 BGB). Die Verfahren zum vorzeitigen Zugewinn sind keine Verbundverfahren, da keine Entscheidung für den Fall der Scheidung zu treffen ist (Musielak/Borth FamFG § 261 Rn. 7),
    • Ansprüche auf Herausgabe durch Dritte nach § 1390 BGB,
    • Ansprüche aus der Auseinandersetzung der Eigentums- und Vermögensgemeinschaft nach §§ 39, 40 FGB/DDR (BGH FamRZ 91, 794 und 1174; 92, 421; 94, 502),
    • Ansprüche auf Unterlassung einer Verfügung über das Vermögen im Ganzen, § 1365 BGB (BGH FamRZ 81, 1045), einschließlich der Unzulässigkeit einer Teilungsversteigerung über ein Grundstück der Ehegatten (BGH FamRZ 07, 1634),
    • Ansprüche nach § 1368 BGB,
    • Ansprüche aus der Unwirksamkeit einer Verfügung des anderen Ehegatten über Haushalts-gegenstände, § 1369 Abs. 1 und 3 BGB (OLG Düsseldorf FamRZ 07, 1325: Pkw),
    • Verfahren nach § 1371 Abs. 1 und 3 BGB („güterrechtliche Lösung“).

     

    Aus dem Recht der Gütergemeinschaft zählen dazu:  

    • Verfahren über die Auseinandersetzung des Gesamtguts (§§ 1414 ff. BGB), insbesondere der Zustimmung zum Auseinandersetzungsplan (BGH NJW-RR 88, 1156) sowie die vorzeitige Übernahme einer in eine Gütergemeinschaft eingebrachten Sache, § 1477 Abs. 2 S. 2 BGB (BGH NJW 08, 2983) einschließlich der aus dem Übernahmerecht nach § 1477 Abs. 3 BGB folgenden Unzulässigkeit der Teilungsversteigerung eines Grundstücks der Ehegatten nach §§ 180 ff. ZVG (BGH NJW-RR 87, 69, 70),
    • Verfahren nach güterrechtswidrigen Verfügungen (§§ 1423, 1424, 1450 BGB).

     

    Ebenfalls güterrechtliche Verfahren i.S. des § 261 Abs. 1 BGB sind solche, die güterrechtliche Ansprüche aus einer Vereinbarung der Ehegatten nach § 1408 Abs. 1 BGB betreffen, also Vereinbarungen, die den gesetzlichen Güterstand nachträglich modifizieren (BGH FamRZ 84, 35); so wenn statt eines Zahlungsanspruchs ein anderer Vermögenswert überlassen wird (BGH FamRZ 84, 35), weiter bei Ausschluss des Zugewinns und Überlassung eines anderen Vermögenswertes (BGH FamRZ 92, 262). Güterrechtssache ist auch der Streit über die Wirksamkeit einer solchen Vereinbarung (BGH NJW 80, 193).  

     

    Da die Einbeziehung Dritter sowohl in den Güterstand der Zugewinngemeinschaft als auch in denjenigen der Gütergemeinschaft möglich ist, handelt es sich um Güterrechtssachen i.S. des § 261 Abs. 1 FamFG, wenn Ansprüche gegen Dritte gemäß § 1368, § 1369 Abs. 3 BGB nach unwirksamer Verfügung über das Vermögen im Ganzen und über Haushaltsgegenstände geltend gemacht werden. Dazu zählen auch Ansprüche gemäß § 1390 BGB sowie der Anspruch erbberechtigter Abkömmlinge gegen den überlebenden Ehegatten nach § 1371 Abs. 4 BGB. Erfasst wird auch der Streit zwischen dem überlebenden Ehegatten und einem Abkömmling bei fortgesetzter Gütergemeinschaft nach § 1495 BGB (BGH FamRZ 80, 551), weiter die Geltendmachung von Ansprüchen Dritter gegen das Gesamtgut oder die Ehegatten nach §§ 1437, 1460, 1480 BGB (Keidel/Giers, FamFG, 16. Aufl., § 261 Rn. 7).  

     

    Keine Güterrechtssachen sind Vermögensstreitigkeiten von Ehegatten, die in Gütertrennung leben (§ 1414 BGB). Es handelt sich vielmehr um eine Familiensache i.S. des § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG. Ebenfalls keine Güterrechtssachen sind:  

    • Ansprüche aus dem sog. Nebengüterrecht (vgl. Wever FF FamFG spezial 09, 13; Büte FuR 09, 121).
    • Ansprüche über Zugewinn im Todesfall nach § 1371 Abs. 1 BGB,

     

    3. Anwendungsbereich des § 261 Abs. 2 BGB  

    Nicht zu den Familienstreitsachen i.S. des § 112 Nr. 2 FamFG zählen die in § 261 Abs. 2 aufgeführten Verfahren. Güterrechtssachen sind nur die dort aufgeführten Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nach § 1365 Abs. 2, § 1369 Abs. 2, § 1382, § 1383, § 1426, § 1430 und § 1452 BGB. Die praktische Bedeutung dieser Norm ist eher gering. Da es sich um ein FG-Verfahren handelt, besteht - auch beim OLG - kein Anwaltszwang. Wird allerdings in einer Familienstreitsache über eine güterrechtliche Ausgleichsforderung (§ 1378 Abs. 1 BGB) ein Antrag nach § 1382 Abs. 5 BGB oder § 1383 Abs. 3 BGB gestellt, ist darüber nach § 265 FamFG - die Vorschrift entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 621a Abs. 2 S. 1 ZPO - durch Beschluss zu entscheiden. Weitere Verfahren sind auch dann keine Güterrechtsverfahren nach Abs. 2, wenn die maßgebliche Norm ihren Standort in den Regelungen über das eheliche Güterrecht hat. Dies gilt für § 1411, § 1491 Abs. 3, § 1492 Abs. 3, § 1493 Abs. 2 BGB. Zuständig ist der Rechtspfleger nach § 25 Nr. 3 RPflG für Verfahren nach § 1452, § 1382, § 1383 BGB, soweit es sich bei dem Stundungsverfahren um ein isoliertes Verfahren bei unbestrittener Forderung handelt (Keidel/Giers, § 261 Rn. 15).  

     

    4. Örtliche Zuständigkeit, § 262 FamFG  

    Die Vorschrift regelt nur die örtliche Zuständigkeit in Güterrechtssachen und dient damit der Zuständigkeitskonzentration beim Gericht der Ehesache. Sie gilt auch für die FG-Güterrechtssachen des § 261 Abs. 2 FamFG. Sofern der Gerichtsstand nach Abs. 1 nicht greift, gelten gemäß Abs. 2 die Allgemeinen ZPO-Vorschriften (§§ 13 ff.). An die Stelle des Wohnsitzes tritt der gewöhnliche Aufenthalt. Ehesachen sind gemäß § 121 FamFG die Verfahren auf Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder Feststellung ihres Bestehens oder Nichtsbestehens zwischen den Beteiligten. Die Anhängigkeit einer Ehesache tritt ein mit Einreichung einer Antragsschrift (§ 124 S. 1 FamFG), die den Anforderungen einer Klageschrift gemäß § 253 ZPO genügt (§ 124 S. 2 FamFG). Nicht ausreichend ist die Einreichung einer Antragsschrift unter der ausdrücklichen oder konkludenten Bedingung der zugleich beantragten Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe. Erst recht reicht nur die Anhängigkeit eines Antrags auf Verfahrenskostenhilfe für die Ehesache nicht aus (OLG Köln FamRZ 99, 29). Die Anhängigkeit der Ehesache endet mit rechtskräftigem Verfahrensbeschluss nach § 148 FamFG (vgl. BGH FamRZ 98, 609, 610), der Rücknahme eines solchen Verfahrens (§ 141 FamFG) oder der übereinstimmenden Erledigungserklärung der Beteiligten oder durch Tod eines Ehegatten (§ 131 FamFG). Nicht beseitigt wird die Anhängigkeit durch ein bloßes Nichtbetreiben oder die Aussetzung der Ehesache nach § 136 FamFG. Dies gilt selbst, wenn die Akte nach der Aktenordnung (§ 7) weggelegt wird (BGH NJW-RR 93, 898). Das Gericht der Ehesache ist auch für die Güterrechtssache zuständig, wenn die Ehesache vor einem örtlich unzuständigen Gericht anhängig ist (Musielak/Borth, § 262 Rn. 4). Bei Abgabe der Ehesache an das örtlich zuständige Gericht nach § 281 Abs. 1 ZPO ist die Güterrechtssache zusammen mit der Ehesache an das zuständige Gericht der Ehesache abzugeben (OLG Karlsruhe FamRZ 07, 750). Nach § 262 Abs. 1 S. 2 FamFG geht die Zuständigkeit nach Abs. 1 S. 1 einer ausschließlichen Zuständigkeit eines anderen Gerichts vor, z.B. bei einem Vollstreckungsabwehrantrag nach § 767 Abs. 1, § 802 ZPO. Endet die Anhängigkeit einer Ehesache zwischen Einreichung und Zustellung des Antrags, entfällt die Zuständigkeit des FamG der Ehesache für die anderen Familiensachen (BGH FamRZ 81, 23).  

     

    5. Abgabe an das Gericht der Ehesache, § 263 FamFG  

    § 263 FamFG dient der Zuständigkeitskonzentration beim Gericht der Ehesache und gilt für Güterrechtssachen des § 261 Abs. 1 und 2 FamFG. Abzugeben ist auch ein Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.  

     

    6. Sonderregelung gemäß § 264 FamFG für Verfahren nach §§ 1382, 1383 BGB  

    Die Vorschrift § 264 FamFG betrifft Verfahren nach §§ 1382, 1383 BGB und ist gemäß § 17 HöfeO entsprechend anwendbar in Verfahren über die Stundung, Verzinsung und Sicherung eines Abfindungsanspruchs gemäß § 12 Abs. 5 HöfeO. Abs. 1 S. 1 entspricht § 53a Abs. 2 S. 1 FGG a.F. Abs. 1 S. 2 bezweckt die Harmonisierung mit den Bestimmungen der §§ 1382, 1383 BGB. Abs. 2 entspricht dem bisherigen § 53a Abs. 2 S. 2 FGG. Die Vorschrift bestimmt, dass in den Verfahren der §§ 1382, 1383 BGB - abweichend von § 40 Abs. 1 FamFG: Wirksamkeit mit Bekanntgabe - die Entscheidung erst mit Rechtskraft wirksam wird. Nach Abs. 1 S. 2 FamFG ist eine Abänderung oder Wiederaufnahme ausgeschlossen. Eine Abänderung nach § 48 Abs. 1 FamFG ist nicht möglich. Materiell-rechtlich ist jedoch nach wie vor eine Abänderung oder Aufhebung von Stundungs-entscheidungen nach § 1382 Abs. 6 BGB möglich. Sie kommt aber nur bei einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse in Betracht, die nach Erlass der Entscheidung entstanden ist.  

     

    Für die Einleitung eines Stundungsverfahrens nach § 1382 BGB genügt ein Verfahrensantrag. Der Gläubigervertreter sollte unbedingt hilfsweise für den Fall der Stundung der Ausgleichsforderung einen Antrag auf Sicherheitsleistung gemäß § 1382 Abs. 3 BGB stellen. Hingegen bedarf es eines Sachantrags für das Übertragungsverfahren nach § 1383 BGB mit konkreter Bezeichnung des zu übertragenden Gegenstands.  

     

    Nach § 264 Abs. 2 FamFG kann das FamG auf Antrag des Gläubigers die Verpflichtung des Schuldners zur Zahlung der Ausgleichsforderung aussprechen, allerdings nur, wenn die Ausgleichsforderung ganz oder teilweise unstreitig ist (Horndasch/Viefhues/Boden/Cremer, FamFG, § 264 Rn. 24). Mit dieser Anordnung wird dem Gläubiger ein Vollstreckungstitel verschafft. Die Anordnung ist auch möglich, wenn der Stundungsantrag als unbegründet zurückgewiesen worden ist (Musielak/Borth, § 264 Rn. 10). Eine Abweisung des Stundungsantrags als unzulässig reicht nicht aus (Keidel/Giers, § 264 Rn. 7).  

     

    7. Übergangsvorschrift  

    Nach Art. 111 Abs. 1 FGG-RG ist auf Verfahren, die bis zu diesem Zeitpunkt eingeleitet wurden oder deren Einleitung beantragt wurde, das bis zum 31.8.09 geltende alte Recht anzuwenden. Maßgeblich ist der Eingang des Antrags, wobei ein Antrag auf Verfahrenskostenhilfe ausreichend ist (Musielak/Borth, Einleitung Rn. 93; a.A.: Heiter, FamRB 09, 313, 316). Wurde eine Scheidungssache vor dem 1.9.09 eingeleitet und wird nach diesem Zeitpunkt ein Verbundantrag nach § 261 Abs. 1 FamFG gestellt, verbleibt es bei der Anwendung des bis zum 31.8.09 geltenden Rechts, da eine Verbundentscheidung nur einheitlich getroffen werden kann. Dann ist der Verbund mit allen dazugehörigen Verfahren als ein Verfahren anzusehen (Musielak/Borth, Einleitung Rn. 94).  

     

     

    Quelle: Ausgabe 01 / 2010 | Seite 5 | ID 132409