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  • 27.07.2009 | FamFG

    Verfahrenskostenhilfe nach dem neuen FamFG

    von RA Michael Nickel, FA Familienrecht, Hagen

    Anlässlich der Einführung des FamFG befand der Gesetzgeber den Generalverweis in § 14 FGG auf die ZPO-Vorschriften für die staatliche Kostenhilfe aufgrund der unterschiedlichen Verfahrensgrundsätze in ZPO- und FamFG-Verfahren als unzureichend. In FamFG-Verfahren wollte er die Gewährung durch eigene Vorschriften regeln und die Unterschiede durch die Verwendung des Begriffs „Verfahrenskostenhilfe“ hervorheben, da Regelungsgegenstand des FamFG „Verfahren“ und keine „Prozesse“ sind (BT-Drucks. 16/6308, 211; Götsche, FamRZ 09, 383). Es bedurfte allerdings eines „FamFG-Reparaturgesetzes“, um die neue Terminologie durchzuhalten (vgl. § 149 und § 242 i.d.F. des BGBl. 2008 I, 2586 ff.).  

     

    Fraglich scheint, ob die durch das FamFG eingeführten Änderungen  

    • Entschärfung des Grundsatzes der Waffengleichheit und
    • Übermittlung der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse an den Gegner unter bestimmten Voraussetzungen,

    die neue Terminologie rechtfertigen können.  

     

    Hinsichtlich der Ermittlung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse für die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe (VKH) ergeben sich nämlich keine Besonderheiten. Nach dem Generalverweis sind wie bisher die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beteiligten gemäß § 114 S. 1 ZPO, der Einsatz von Einkommen und Vermögen nach § 115 ZPO zu beurteilen. Dies empfand der Gesetzgeber als vorteilhaft, da die insoweit ergangene PKH-Rechtsprechung weiterhin anwendbar bleibt (BT-Drucks. 16/9733, 291). Damit hat sich eine eigenständige Regelung über die VKH-Voraussetzungen im FamFG erübrigt. Ein starkes Argument für die neue Terminologie ist dies allerdings nicht.