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  • · Fachbeitrag · Adoption

    Privater Samenspender ist am Adoptionsverfahren zu beteiligen

    von RAin Dr. Gudrun Möller, FAin Familienrecht, BGM Anwaltssozietät, Münster

    | Der BGH hat entschieden, dass eine Adoption zu versagen ist, wenn der private Samenspender nicht an dem Verfahren beteiligt wird. |

     

    Sachverhalt

    Die Beteiligten zu 1 (Annehmende, E) und zu 2 (Kindesmutter M) sind verheiratet. M hat das mittels privater Samenspende gezeugte Kind K am 24.7.20 geboren. M willigte in die Annahme von K durch die E ein und beantragte diese. Eine Zustimmungserklärung des Samenspenders S, mit dem E und M nach eigenen Angaben in Kontakt stehen, hat sie nicht vorgelegt. Sie hat vorgetragen, S wolle nicht aktiv am Leben des K teilhaben und habe anlässlich des Verfahrens mitgeteilt, nicht benannt werden zu wollen. E und M haben sich geweigert, dessen Kontaktdaten mitzuteilen. Das AG hat den Antrag der E auf Annahme des K zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete Beschwerde des K hat das OLG verworfen. Die Beschwerde der M dagegen und ihre Rechtsbeschwerde sind erfolglos.

     

    • a) Das grundrechtlich geschützte Interesse des möglichen leiblichen Vaters, die Rechtsstellung als Vater des Kindes einnehmen zu können, ist verfahrensrechtlich dadurch zu sichern, dass dieser vom Familiengericht entsprechend § 7 Abs. 4 FamFG vom Adoptionsverfahren benachrichtigt werden muss, um ihm eine Beteiligung am Verfahren zu ermöglichen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 18.2.15, XII ZB 473/13, FamRZ 15, 828).
    • b) Von einer solchen Benachrichtigung kann nur ausnahmsweise abgesehen werden, wenn aufgrund der umfassend aufgeklärten Umstände unzweifelhaft ist, dass eine Beteiligung des möglichen leiblichen Vaters nicht in Betracht kommt. Das ist der Fall, wenn dieser auf sein grundrechtlich geschütztes Interesse, die rechtliche Vaterstellung zu erlangen, verzichtet hat. Darüber hinaus ist eine Benachrichtigung vom Adoptionsverfahren regelmäßig nur unter den Voraussetzungen des § 1747 Abs. 4 BGB entbehrlich (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 18.2.15, XII ZB 473/13, FamRZ 15, 828).
    • c) Bloße Erklärungen der Annehmenden und der Kindesmutter, der diesen bekannte private Samenspender sei mit der Adoption einverstanden und lege keinen Wert auf eine Beteiligung am Adoptionsverfahren, sowie von diesen vorgelegte, nicht auf ihre Authentizität überprüfbare Textnachrichten entsprechenden Inhalts entbinden das Tatgericht nicht ohne Weiteres von der Benachrichtigung des Samenspenders von dem Adoptionsverfahren (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 18.2.15, XII ZB 473/13, FamRZ 15, 828).