· Fachbeitrag · Adoption
Privater Samenspender ist am Adoptionsverfahren zu beteiligen
von RAin Dr. Gudrun Möller, FAin Familienrecht, BGM Anwaltssozietät, Münster
| Der BGH hat entschieden, dass eine Adoption zu versagen ist, wenn der private Samenspender nicht an dem Verfahren beteiligt wird. |
Sachverhalt
Die Beteiligten zu 1 (Annehmende, E) und zu 2 (Kindesmutter M) sind verheiratet. M hat das mittels privater Samenspende gezeugte Kind K am 24.7.20 geboren. M willigte in die Annahme von K durch die E ein und beantragte diese. Eine Zustimmungserklärung des Samenspenders S, mit dem E und M nach eigenen Angaben in Kontakt stehen, hat sie nicht vorgelegt. Sie hat vorgetragen, S wolle nicht aktiv am Leben des K teilhaben und habe anlässlich des Verfahrens mitgeteilt, nicht benannt werden zu wollen. E und M haben sich geweigert, dessen Kontaktdaten mitzuteilen. Das AG hat den Antrag der E auf Annahme des K zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete Beschwerde des K hat das OLG verworfen. Die Beschwerde der M dagegen und ihre Rechtsbeschwerde sind erfolglos.
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