27.04.2009 | FamGKG
Die neuen Kosten nach dem FamGKG
von VRiOLG Dieter Büte, Bad Bodenteich/Celle
Im bisher geltenden Recht bestimmen sich die Gerichtskosten in Ehesachen und in bestimmten Lebenspartnerschaftssachen sowie in allen Folgesachen und in isolierten ZPO-Familiensachen nach dem Gerichtskostengesetz (GKG). In isolierten FGG-Familiensachen gilt die Kostenordnung (KostO). Während das GKG für Familiensachen eine pauschale Verfahrensgebühr vorsieht, setzt die KostO für einen Gebührenanfall regelmäßig eine bestimmte Sachentscheidung des Gerichts voraus (sog. Aktgebühren).
Ab 1.9.09 regelt Art. 2 des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 22.12.08 (BGBl. I 2586) - FGG-RG - ein einheitliches Gerichtskostenrecht in Familiensachen. Nach § 1 FamGKG werden in Familiensachen einschließlich der Vollstreckung durch das Familiengericht und für Verfahren vor dem OLG nach § 107 FamFG (bisher Art. 7 § 1 FamRÄndG) Kosten (Gebühren und Auslagen) nur nach diesem Gesetz erhoben, soweit nichts anderes bestimmt ist. Für die Vollstreckung ist es dabei unerheblich, ob das Familiengericht nach dem FamFG oder nach der ZPO vollstreckt. Nur soweit eine Vollstreckung durch das Vollstreckungsgericht nach der ZPO erfolgt, sind nach wie vor die Vorschriften des GKG anwendbar. Nach § 3 Abs. 1 FamGKG richten sich die Gebühren nach dem Wert des Verfahrensgegenstandes (Verfahrenswert), soweit nichts anderes bestimmt ist.
Im Folgenden werden die Verfahrenswerte nach dem GKG/KostO (alt) und dem FamGKG (neu) gegenübergestellt.
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