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  • 01.02.2005 | Familienlastenausgleich

    2005: Neue Regeln bei Kindergeld und Freibeträgen

    von Dipl.-Finw. Robert Kracht, Bonn

    Das Bundesamt für Finanzen hat eine neue Dienstanweisung für Familienkassen und Finanzämter zur Durchführung des Familienleistungsausgleichs verfasst (BfF BStBl. 04, I, 742). Hier die Änderungen im Überblick:  

     

    Berücksichtigung von Kindern

    Für den Anspruch auf Vergünstigung muss das Kind den Eltern steuerlich und auch zivilrechtlich zugeordnet werden.  

     

    Übersicht: Berücksichtigung von Kindern
    • Leibliche Kinder: Hierzu zählen eheliche sowie nichteheliche Kinder. Eine Unterscheidung hat steuerlich keine Bedeutung mehr.

     

    • Adoptivkinder: Mit der Adoption eines Minderjährigen erlischt das Verwandtschaftsverhältnis zu seinen Eltern, bei Annahme des Kindes des Ehegatten – Stiefkind – nur zum anderen Elternteil. Somit kann es steuerlich keine Doppelberücksichtigung geben. Mit der Annahme eines Volljährigen erlischt das Verwandtschaftsverhältnis mit den leiblichen Eltern nicht. Das Finanzamt berücksichtigt das angenommene Kind dennoch nur bei den Adoptiveltern.

     

    • Pflegekinder: Vor 2004 war für die Berücksichtigung erforderlich, dass die Pflegeeltern das Kind zu einem nicht unwesentlichen Teil auf eigene Kosten unterhielten. Maßgebend ist jetzt vielmehr, dass
    • das Kind im Haushalt der Pflegeperson den familiären Mittelpunkt hat,
    • das Kind wie eigener Nachwuchs zur Familie gehört,
    • das Verhältnis zu den leiblichen Eltern nicht mehr besteht.

     

    Den leiblichen Eltern stehen keine Vergünstigungen mehr zu.

     

    • Kostkinder: Davon geht das Finanzamt aus, wenn ein Pflegegeld gezahlt wird, das nicht nur die Unterhaltskosten, sondern auch die Unterbringung abdeckt. In dieser Konstellation handelt es sich nicht um Pflegekinder, sie werden daher nicht berücksichtigt.

     

    • Angenommenes Kind: Die Annahme als Kind wird vom Vormundschaftsgericht ausgesprochen und erst mit Beschluss wirksam. Auch wenn das Verhältnis zu den leiblichen Eltern weiter besteht, erkennt das Finanzamt vorrangig das Verhältnis als angenommenes Kind an.

     

    • Stiefkinder: Hier haben Stiefvater oder -mutter Anspruch auf Kindergeld, wenn das Kind in den Haushalt aufgenommen wurde.

     

    • Kinder bis 18 Jahre: Ein Kind wird ab dem Geburtsmonat berücksichtigt. Es wird längstens bis zu dem Kalendermonat berücksichtigt, in dem es das 18. Lebensjahr vollendet.

     

    • Volljährige Kinder: Sie werden nach dem 18. Geburtstag nur noch unter besonderen Voraussetzungen berücksichtigt. Dazu gehört etwa die Berufsausbildung. Dabei sind jedoch die eigenen Einkünfte und Bezüge des Nachwuchses zu berücksichtigen. Der Grenzbetrag hat sich ab 2004 von 7.188 auf 7.680 EUR erhöht. Zu den Bezügen zählen auch Einnahmen unter dem Sparerfreibetrag und steuerfreie Anteile aus Dividenden, Verkaufsgewinnen oder Renten.

     

    • Behinderte Kinder: Sie werden unabhängig vom Alter berücksichtigt, wenn die Behinderung vor dem 27. Lebensjahr eingetreten ist und sie nicht in der Lage sind, sich selbst zu unterhalten. Hierzu zählt auch das Pflegegeld. Neu: Das Vermögen des Kindes spielt keine Rolle mehr. Bislang musste Vermögen oberhalb von 15.500 EUR verbraucht werden, bevor es Vergünstigungen gab.

     

    • Auslandskinder: Je nach Wohnsitzstaat werden nur geminderte Beträge ausgezahlt. Zu beachten ist, dass für die zehn neuen EU-Staaten dieselben Sätze wie im Inland gezahlt werden.
     

    Das zweigeteilte Verfahren

    Die Höhe von Kindergeld und Steuerfreibeträgen hat sich nicht verändert: Es gibt pro Kind 154 EUR und ab dem vierten Kind 179 EUR. Die steuerliche Behandlung der Kinder funktioniert weiterhin durch ein zweigeteiltes Verfahren. Bei der Einkommensteuerveranlagung prüft das Finanzamt, ob der Abzug von Kinder- und Betreuungsfreibetrag eine höhere Entlastung als der Anspruch auf Kindergeld bringt. Faustregel: Beim Elterneinkommen unter 60.000 EUR bleibt es zumeist beim Kindergeld. Paare mit höherem Einkommen erhalten einen Steuerbonus über die Freibeträge.