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  • 01.11.2005 | FGG-Familiensachen

    Beschwerdeberechtigung in FGG-Familiensachen

    von VRiOLG Hartmut Wick, Celle
    Pflegeeltern sind nicht berechtigt, Beschwerde gegen eine Entscheidung des Familiengerichts einzulegen, in der den Eltern ein Umgangsrecht mit dem Kind eingeräumt wurde (BGH 13.4.05, XII ZB 54/03, FamRZ 05, 975, Abruf-Nr. 051465).

     

    Sachverhalt

    Das Kind steht seit dem Tod seiner unverheirateten Mutter unter Vormundschaft des zuständigen Kreisjugendamts und lebt seit mehreren Jahren mit dem Ziel der Adoption bei Pflegeeltern. Dem Kindesvater wurde auf Antrag ein Recht zum (begleiteten) Umgang mit dem Kind zugesprochen. Dagegen wenden sich die Pflegeeltern mit dem Ziel, das Umgangsrecht des Vaters auszuschließen. Das OLG hat die Beschwerde als unzulässig verworfen. Die Rechtsbeschwerde der Pflegeeltern hatte keinen Erfolg.  

     

    Entscheidungsgründe

    Die Rechtsbeschwerde ist nach § 621 Abs. 1 Nr. 2, § 621e Abs. 2 und Abs. 3 S. 2 i.V. mit § 522 Abs. 1 S. 4 ZPO statthaft. Da das OLG die Beschwerde als unzulässig verworfen hatte, ist die Rechtsbeschwerde nur unter den Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO zulässig. Der BGH hat die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache bejaht, obwohl er bereits entschieden hat, dass Pflegeeltern nicht berechtigt sind, Beschwerde gegen eine die elterliche Sorge für das Pflegekind betreffende Entscheidung einzulegen (BGH FamRZ 00, 219; 04, 102). Ob dies gleichermaßen für eine Entscheidung zum Umgangsrecht mit dem Pflegekind gilt, war jedoch umstritten und bislang nicht höchstrichterlich geklärt.  

     

    Die Pflegeeltern sind nicht berechtigt, sich gegen eine gerichtliche Entscheidung zu beschweren, mit der das Recht der leiblichen Eltern zum Umgang mit ihrem (in der Obhut der Pflegeeltern befindlichen) Kind geregelt wird. § 57 Abs. 1 Nr. 9 FGG, der jedem ein Beschwerderecht einräumt, der ein berechtigtes Interesse an einer Kindesangelegenheit geltend macht, ist gemäß Abs. 2 i.V. mit § 64 Abs. 3 S. 3 FGG auf Familiensachen nicht anwendbar.