· Fachbeitrag · Genehmigung einer Namensänderung
Beschwerderecht des nicht Sorgeberechtigten
von RiOLG Andreas Kohlenberg, Celle
| Ein nicht sorgeberechtigter Elternteil ist bei Namensübereinstimmung mit seinem Kind berechtigt, Beschwerde gegen die familiengerichtliche Genehmigung einer vom Vormund beabsichtigten Antragstellung im öffentlich-rechtlichen Namensänderungsverfahren nach § 2 Abs. 1 NamÄndG (z. B. Einbenennung in den Namen der Pflegefamilie) zu erheben. |
1. Beschwerdeberechtigung
Gem. § 59 Abs. 1 FamFG steht die Beschwerde demjenigen zu, der durch den angefochtenen Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist, wobei es sich um die unmittelbare Beeinträchtigung eines eigenen materiellen Rechts handeln muss. Dazu ein Fall aus der Praxis:
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Die im Dezember 08 bzw. im Mai 10 geborenen Kinder entstammen einer nicht ehelichen Beziehung. Sie tragen den Familiennamen P der Mutter M. Mit Beschluss hat das OLG der M das Aufenthaltsbestimmungsrecht, die Gesundheitssorge sowie das Recht zur Vertretung in sozialrechtlichen Angelegenheiten für beide Kinder entzogen und dem Jugendamt (JA) als Pfleger übertragen. Die Kinder leben als Pflegekinder bei den Eheleuten E. V erkannte die Vaterschaft für beide Kinder an. M und V willigten unwiderruflich in die gemeinschaftliche Annahme der Kinder durch die E ein. Die Adoptionseinwilligungen wurden durch Zeitablauf kraftlos. Später beantragte das JA, die elterliche Sorge für die Kinder auf sich zu übertragen. Durch Beschluss bestellte das AG das JA im Wege einstweiliger Anordnung zu deren Vormund. Das JA beantragte erfolgreich die familiengerichtliche Genehmigung für ein Verfahren nach dem NamÄndG, um den Familiennamen der Kinder in E ändern zu lassen. Die Beschwerde der M dagegen war erfolglos, ihre Rechtsbeschwerde führte zur Aufhebung und Zurückverweisung. |
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