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  • 01.08.2002 · Fachbeitrag · FGG-Verfahren

    Beiordnung eines Anwalts des Kindes (§ 50 FGG)

    | Das Gericht kann dem Minderjährigen einen Pfleger beiordnen, soweit dieser durch ein FGG-Verfahren in seinen Rechten betroffen und die Beiordnung zu seiner Interessenwahrnehmung erforderlich ist. Bedeutsam ist dies vor allem für gerichtliche Regelungen des Sorge- und des Umgangsrechts. Das in anderen Rechtsgebieten unbekannte Bestellungsverfahren des § 50 FGG wird nachfolgend näher dargestellt. |