01.09.2005 | Gesamtschuldnerausgleich
Unterhalt und Gesamtschuldnerausgleich
Eine anderweitige Bestimmung i.S. des § 426 Abs. 1 BGB, die den hälftigen Ausgleich unter Gesamtschuldnern anderweitig regelt, ist nicht anzunehmen, wenn ein Ehegatte die gemeinsamen Schulden nach der Trennung weiterhin allein abträgt, während der andere ohne eine ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung über den Gesamtschuldnerausgleich keinen Trennungsunterhalt geltend macht (BGH 11.5.05, XII ZR 289/02, FamRZ 05, 1236, Abruf-Nr. 051866). |
Sachverhalt
Die Parteien sind rechtskräftig geschieden. Unterhalt wurde nicht gezahlt. Der Kläger hat allein die Belastungen aus ehebedingten Darlehen abgetragen. Er nimmt die Beklagte für den zurückliegenden Zeitraum auf Gesamtschuldnerausgleich und für die Zukunft auf Freistellung in Anspruch. Diese macht geltend, dass sie wegen des vom Kläger geleisteten Schuldendiensts keinen Trennungsunterhalt gefordert habe. AG und OLG haben die Klage abgewiesen. Der BGH hat die Sache zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
Bedient ein Ehegatte während der Ehe und auch nach deren Scheitern Gesamtschulden allein, entsteht eine Ausgleichspflicht erst nach Scheitern der Ehe. Bis dahin ist die Ausgleichspflicht nach § 426 Abs. 1 BGB durch die eheliche Lebensgemeinschaft überlagert. Ab Scheitern der Ehe können allerdings besondere Umstände einer Ausgleichspflicht entgegenstehen. Diese muss derjenige darlegen und beweisen, der sich darauf beruft.
Eine anderweitige Bestimmung i.d. Sinne liegt nur vor, wenn ein Ehegatte die Schulden allein abträgt und diese bei der Berechnung des Ehegattenunterhalts als Abzugsposten berücksichtigt worden sind. Dies ist allerdings nicht mit dem vorliegenden Fall zu vergleichen, in dem kein Unterhalt geltend gemacht wird, ohne dass über die Handhabung der Schulden eine ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung getroffen worden ist. In solchen Fällen bleibt es beim Gesamtschuldnerausgleich.
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