01.06.2002 · Fachbeitrag · Gewaltschutz nach BGB
Die Neuregelung der Zuweisung der gemeinsamen Wohnung an einen Ehegatten
| § 1361b BGB* regelt die Nutzung der Ehewohnung durch richterliche Entscheidung, wenn die Ehegatten voneinander getrennt leben oder einer von ihnen getrennt leben will und das weitere Zusammenwohnen nicht mehr möglich ist. Voraussetzung war dafür nach altem Recht das Vorliegen „schwerer Härte“. Durch die Neufassung des § 1361b BGB in Art. 2 des so genannten Gewaltschutzgesetzes (BGBl. 01 I, 3513) wurde dieser Begriff durch „unbillige Härte“ ersetzt (zum Gewaltschutzgesetz: Goebel, FK 4/02, 53; zum Gesetzentwurf: Kloster-Harz, FK 4/01, 54). Die praktischen Auswirkungen dieser Neuregelung zeigt der folgende Beitrag: |
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