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  • 27.05.2010 | Haushaltsgegenstände

    Diese Neuerungen bei Ehewohnungs- und Haushaltssachen müssen Sie kennen

    von VRiOLG Dieter Büte, Bad Bodenteich/Celle

    Mit dem Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17.12.08 (BGBl I, 2586) und durch das Gesetz zur Änderung des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts vom 6.7.09 (BGBl I, 1696) wurde das Recht der Ehewohnungs- und Haushaltssachen grundlegend umgestaltet. Die HausratsVO wurde aufgehoben, die verfahrensrechtlichen Vorschriften daraus (§§ 1, 11 ff.) wurden in die §§ 200 bis 209 FamFG überführt, die materiell-rechtlichen Vorschriften der §§ 2 bis 10 HausratsVO a.F. in §§ 1568a BGB und § 1568b BGB übernommen, soweit sie nicht gestrichen worden sind.  

    Ehewohnungssache

    Ehewohnung ist jede Räumlichkeit, die während der Ehe beiden Ehegatten gemeinsam als Unterkunft gedient hat oder die dafür nach den Umständen bestimmt war, unabhängig von den Rechtsverhältnissen an der Wohnung (Götz/Brudermüller, Die gemeinsame Wohnung, Rn. 167) und der Intensität der Nutzung. Eine Ehewohnung liegt nicht mehr vor, wenn ein Ehegatte endgültig ausgezogen ist. Ausnahme: Ein Ehegatte verlässt die Wohnung nur aufgrund von Auseinandersetzungen oder sieht seinen Auszug nur als vorübergehend an und beabsichtigt, im Scheidungsverfahren selbst noch Rechte an der Wohnung geltend zu machen, um dort wieder zu wohnen.  

     

    Zu beachten ist allerdings insoweit § 1361b Abs. 4 BGB. Die Vorschrift stellt eine unwiderlegbare Vermutung dafür auf, dass der weichende Ehegatte die Wohnung endgültig dem dort wohnen bleibenden Ehegatten überlassen will, wenn er nicht binnen sechs Monaten nach seinem Auszug seine Rückkehrabsicht gegenüber dem anderen Ehegatten bekundet.  

     

    Zuweisung der Ehewohnung während der Trennungszeit

    Für die Zuweisung der Ehewohnung während der Trennungszeit gilt weiter § 1361b BGB. Es sind nur vorläufige Regelungen möglich, bis die Ehe rechtskräftig aufgelöst ist (OLG Dresden FamRZ 00, 1104). Ein Verfahren auf Überlassung der Wohnung kann bis zur Rechtshängigkeit einer Ehesache isoliert geführt werden. Danach muss das Verfahren von Amts wegen an das Gericht der Ehesache abgegeben werden, § 202 FamFG. Voraussetzung der Zuweisung ist neben dem Vorliegen einer Ehewohnung, dass eine unbillige Härte vermieden wird. Damit werden bewusst hohe, über bloße Unbequemlichkeiten und Billigkeitserwägungen hinausgehende Eintrittsschwellen für ein gerichtliches Eingreifen gesetzt. Für Verfahren, in denen es um eine Wohnungszuweisung nach dem GewaltSchutzG geht, greifen §§ 210 bis 216 a FamFG. Ebenfalls keine Ehewohnungsverfahren sind solche Streitigkeiten unter Ehegatten, in denen es um reinen Besitzschutz ohne eine Nutzungsregelung geht, z.B. die Besitzschutzklage wegen verbotener Eigenmacht nach § 861 BGB.