27.04.2010 | Haushaltsgegenstände
So setzen Sie Haushaltsgegenstände einvernehmlich auseinander
von RA Ernst Sarres, FA Familienrecht und Erbrecht, Düsseldorf
Bei Trennung und Scheidung streiten Ehegatten oft darüber, wer welche Haushaltsgegenstände erhalten soll. Der Beitrag zeigt, wie Sie solche Auseinandersetzungen vermeiden können (mit Musterformulierung, vgl. zur Abgrenzung ZGA, VA und Haushaltsgegenstände, Büte FK 10, 70).
Haushaltsgegenstände sind solche, die entsprechend der individuellen Vermögenssituation für das Zusammenleben der Familie vorgesehen sind (Palandt-Brudermüller, BGB, 69. Aufl. 10, § 1361a Rn. 3; § 1568b Rn. 4). Dazu gehören u.a. Mobiliar, EDV-Geräte, Wäsche, Musikinstrumente, ggf. auch Pkw (dazu Palandt/Brudermüller, a.a.O., § 1361a Rn. 5). Für die in die Ehe eingebrachten und für die später angeschafften Haushaltsgegenstände wird Miteigentum vermutet, § 1361a, § 1568b Abs. 2 BGB.
Die Ehegatten können die Haushaltsgegenstände endgültig verteilen, sodass der jeweilige Ehegatte Alleineigentum an den Gegenständen erwirbt. Sie sollten die Zuordnungen dokumentieren. Die Auflistungen sollten konkret erfolgen, z.B. „der grüne Schuhschrank der Marke ...“.
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