Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 24.06.2010 | Haushaltsgegenstände

    Verfahrensrechtliche Neuerungen in Ehewohnungs- und Haushaltssachen

    von VRiOLG Dieter Büte, Bad Bodenteich/Celle

    Durch das Gesetz zur Reform des Zugewinnausgleichs wurde die Terminologie geändert, eine inhaltliche Änderung ist jedoch nicht bewirkt worden (Götz/Brudermüller, FamRZ 09, 1261, 1266). Das Verfahren ist in den §§ 200 bis 209 FamFG geregelt. Da es sich nicht um eine Familienstreitsache i.S. des § 112 FamFG handelt, gilt der allgemeine Teil des FamFG uneingeschränkt. Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften für Verfahren in Familiensachen nach den §§ 111 bis 120 FamFG zu beachten, soweit diese nicht, wie z.B. § 117 FamFG, Sonderregelungen nur für Ehe- und Familienstreitsachen enthalten (vgl. zu den materiell-rechtlichen Änderungen Büte, FK 10, 106).  

     

    Örtliche Zuständigkeit

    § 201 FamFG regelt die örtliche Zuständigkeit für Ehewohnungs- und Haushaltssachen i.S. von § 200 FamFG. Es handelt sich um eine ausschließliche Zuständigkeit. D.h., der Antragsteller kann nicht unter mehreren örtlich zuständigen Gerichten wählen. Für die örtliche Zuständigkeit kommt es zunächst darauf an, ob das Verfahren als isolierte Familiensache oder aber als Folgesache im Verbund mit der Scheidung geltend gemacht wird.  

     

    • Bei isolierten Verfahren richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach § 201 Nr. 2 bis 4 FamFG in der dort vorgegebenen Reihenfolge.

     

    • Wird das Verfahren im Verbund als Folgesache geltend gemacht (§ 137 Abs. 2 Nr. 3 FamFG), ergibt sich die örtliche Zuständigkeit aus § 201 Nr. 1 FamFG. Dabei beginnt die Anhängigkeit, wenn der Antrag beim Familiengericht eingereicht wird. Ein PKH-Antrag reicht nicht aus (Keidel/Giers, FamFG, 16. Aufl., § 202 Rn. 4). Dem Wortlaut des § 201 FamFG nach wird die Zuständigkeit des Gerichts der Ehesache auch begründet, wenn diese vor einem örtlich unzuständigen Gericht anhängig ist (Keidel/Giers, a.a.O.). Das Gericht der Ehesache bleibt auch zuständig, wenn die Anhängigkeit der Ehesache später wegfällt (BGH FamRZ 86, 454). D.h., die Zuständigkeit nach Nr. 1 ist gegeben von der Anhängigkeit der Ehesache und endet mit Rechtskraft der Ehescheidung.

     

    Abgabe an das Gericht der Ehesache