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  • 01.01.2006 | Hausrat

    Wann gehört ein Pkw zum Hausrat?

    Ein Pkw ist nur als Hausrat zu qualifizieren, wenn er überwiegend der Nutzung zu familiären Zwecken dient (OLG Koblenz 7.7.05, 9 WF 371/05, OLGR 05, 787, Abruf-Nr. 053435).

     

    Sachverhalt

    Die Antragstellerin hat bei der allgemeinen Zivilabteilung des AG PKH für eine Herausgabeklage (§ 985 BGB) beantragt. Die Akte wurde aber beim Familiengericht eingetragen. Sie hat gegen dessen ablehnenden PKH-Beschluss erfolgreich eine sofortige Beschwerde beim Familiensenat eingelegt.  

     

    Praxishinweis

    Die allgemeine Zivilabteilung des AG ist zuständig. Der Pkw ist kein Hausrat i.S. der HausratsVO. Dies ist nur der Fall, wenn er überwiegend der Nutzung zu familiären Zwecken dient (so die h.M., vgl. OLG Köln FamRZ 02, 322). Der Pkw wird hier aber überwiegend beruflich genutzt. Wegen § 571 Abs. 2 S. 2 ZPO kann eine Beschwerde aber nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat. Richtigerweise hat die Antragstellerin eine sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Familiengerichts eingelegt und den Anspruch aus § 985 BGB schlüssig dargelegt. Für die Bewilligung der PKH ist die allgemeine Abteilung des AG zuständig. Das Familiengericht gibt die Sache an diese ab.  

    Quelle: Ausgabe 01 / 2006 | Seite 12 | ID 87017