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  • 01.09.2006 | Haustier

    Streit um das liebe Vieh

    von RA Gudrun Möller, Nordkirchen
    Haben die Parteien aus Anlass ihrer Trennung vereinbart, dass zum Zweck der Unterhaltung eines gemeinsam angeschafften Hundes monatliche Zahlungen erbracht werden sollen, so kann die Vereinbarung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes gekündigt werden, dessen Voraussetzung vom Schuldner darzulegen und zu beweisen sind (OLG Zweibrücken 12.5.05, 2 UF 87/05, n.v., Abruf-Nr. 062378).

     

    Sachverhalt

    Die Parteien streiten über die Pflicht des Beklagten zur Zahlung eines monatlichen Betrags für die Betreuung des gemeinsamen Hundes durch die Klägerin. Anlässlich ihrer Trennung unterzeichneten die Parteien eine Vereinbarung, in der sich der Beklagte verpflichtete, für den Hund bis zu dessen Ableben einen monatlichen Pauschalbetrag von 100 EUR an die Klägerin zu zahlen. Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten und beruft sich u.a. auf die Unzuständigkeit des Familiengerichts und darauf, dass sein Prozessbevollmächtigter die Vereinbarung gekündigt habe. Nach Abgabe des Verfahrens durch die Zivilabteilung des AG hat das Familiengericht der Klage stattgegeben. Die dagegen eingelegte Berufung des Beklagten hatte keinen Erfolg.  

     

    Entscheidungsgründe

    Auf die fehlende Zuständigkeit des Familiengerichts konnte der Beklagte sein Rechtsmittel nicht erfolgreich stützen, § 513 Abs. 2 ZPO.  

     

    Die Klägerin hat gegen den Beklagten auf Grund der Vereinbarung Anspruch auf Zahlung des Pauschalbetrags für die Betreuung des gemeinsamen Hundes. Denn die Vereinbarung ist nicht durch Kündigung des Beklagten erloschen. Die Vereinbarung der Beklagten begründet ein Schuldverhältnis i.S. von § 241 Abs. 1 S. 1 BGB. Zur Änderung des Inhalts bzw. zur Aufhebung dieser Vereinbarung bedarf es grundsätzlich einer Vereinbarung, § 311 Abs. 2 BGB. Die Parteien haben jedoch keinen Aufhebungsvertrag geschlossen. Dauerschuldverhältnisse, zu denen auch das vorliegende gehört, weil während der Laufzeit – hier bis zum Tod des Hundes – monatlich eine neue Leistungspflicht des Beklagten entsteht, können von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund gekündigt werden, § 314 BGB. Ein wichtiger Grund ist gegeben, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung nicht zugemutet werden kann, § 314 Abs. 1 S. 2 BGB. Die Berechtigung zur einseitigen Kündigung muss die Partei darlegen und ggf. nachweisen, die sich vom Vertrag lösen will. Der Beklagte hat nicht vorgetragen, dass und warum die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses für ihn nicht mehr zumutbar ist.