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  • 01.02.2007 | Jugendamtsurkunde

    Keine Wirksamkeitsverlängerung einer befristeten Jugendamtsurkunde

    von RA Gudrun Möller, Münster
    Ist eine Urkunde errichtet worden und enthält sie die Klausel, dass sie nur bis zum Eintritt der Volljährigkeit gilt, kann eine Wirksamkeitsverlängerung nicht durch Feststellungs-, sondern nur mit Leistungsklage geltend gemacht werden (OLG Naumburg 29.9.06, 4 WF 40/06, n.v., Abruf-Nr. 070072).

     

    Sachverhalt

    Der Antragsteller begehrt mit seiner beabsichtigten Klage die Feststellung, dass die Wirkung der auf den Eintritt der Volljährigkeit befristeten Jugendamtsurkunde nicht zu diesem Zeitpunkt endet, sondern fortbesteht. Das Familiengericht hat dafür PKH versagt. Dagegen richtet sich erfolglos seine sofortige Beschwerde.  

     

    Entscheidungsgründe

    Das Rechtsmittel ist unbegründet. Eine zeitlich auf den Eintritt der Volljährigkeit befristete Jugendamtsurkunde wird zu diesem Zeitpunkt gegenstandslos und verliert damit ihre Wirkung als Vollstreckungstitel.  

     

    Für die Zeit danach bedarf es eines neuen Vollstreckungstitels. Die in der Jugendamtsurkunde enthaltene materiell-rechtliche Regelung kann jedoch nicht im Wege einer Feststellungsklage fortgeschrieben werden. Denn der materielle Regelungsgehalt der Urkunde, der in der Unterhaltspflicht bis zu einem bestimmten Zeitpunkt besteht, ist entfallen. Dies wird deutlich, wenn man berücksichtigt, dass Verpflichtungserklärungen vor dem Jugendamt nach überwiegender Meinung als deklaratorisches bzw. bestätigendes Schuldanerkenntnis angesehen werden (BGHZ 1, 181). Eine über den angegebenen Zeitpunkt hinausgehende Erklärung enthält die Urkunde gerade nicht. Diese Rechtsfolge kann daher auch nicht durch Klage festgestellt werden.