01.07.2005 | Kindergeld
Bisherige Berechnung der Einkünfte der Kinder ist verfassungswidrig
Eltern haben für volljährige Kinder nur Anspruch auf Kindergeld, wenn deren Jahreseinkommen 7.680 EUR im Jahr nicht übersteigt, § 32 Abs. 4 EStG. Wird die Grenze um einen EUR überschritten, entfallen sämtliche kindbedingten Vergünstigungen für ein ganzes Jahr. Seit Jahren gibt es heftige Diskussionen, welches Einkommen maßgebend ist. Dazu im Einzelnen:
Laut Gesetz handelt es sich in erster Linie um die nach steuerlichen Grundsätzen ermittelte Summe der Einkünfte. Das sind die Bruttoeinnahmen abzüglich der Werbungskosten, Sonderausgaben bleiben daher unberücksichtigt. Diese Praxis verstößt gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz (BVerfG DStR 05, 911 = FamRZ 05, 962, Abruf-Nr. 051397). Die Einkünfte des Kindes sind um vom Arbeitgeber einbehaltene Sozialversicherungsbeiträge zu mindern, da nur dieser Betrag netto zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet ist (BVerfG, a.a.O). Durch die derzeitige Nichtberücksichtigung werden Eltern von Kindern mit sozialversicherungspflichtigen Einkünften benachteiligt. Zweck der Begrenzung ist, Eltern mit Kindereinkommen unter dem Existenzminimum finanziell zu entlasten. Dieses Ziel ist aber nur umsetzbar, wenn Sozialabgaben berücksichtigt werden, da diese Gelder weder Eltern noch Kind zur Verfügung stehen.
Durch die neue Sichtweise können viele nachträglich Kindergeld beanspruchen. Die Familienkassen müssen die Abgaben an Renten- und Krankenkasse mindernd berücksichtigen. Doch auch beim Finanzamt kommen Vergünstigungen wieder in Betracht, die es mit dem Anspruch auf Kindergeld gibt:
- Kinderfreibetrag
- Freibetrag für Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf
- Haushaltsfreibetrag (bis einschließlich 2003)
- Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (ab 2004)
- Ausbildungsfreibetrag
- Höhe des Eigenanteils bei den außergewöhnlichen Belastungen
- Übertrag des Behinderten-Pauschbetrags vom Kind auf die Eltern
- Schulgeld als Sonderausgabe
- Kinderzulage für das selbst genutzte Eigenheim
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