01.07.2001 · Fachbeitrag · Kindergeldanrechnung
Entspricht das Existenzminimum nach § 1612b Abs. 5 BGB dem Mindestunterhalt?
| Ein unterhaltsberechtigter Elternteil schuldet dem Kind seit Neufassung des § 1612b Abs. 5 BGB ab dem 1.1.01 als Mindestunterhalt 135 Prozent des Regelbetrags abzüglich des hälftigen Kindergeldes und muss im Rahmen der gesteigerten Erwerbsobliegenheit nach § 1603 Abs. 2 BGB alle erdenklichen Anstrengungen unternehmen, um dieses sicherzustellen, notfalls auch neben einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit (OLG Naumburg, Beschluss, 2.5.01, 14 UF 183/00, n.v.). (Abruf-Nr. 011409) |
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