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  • 01.06.2007 | Kindesunterhalt

    Auch Kindesunterhalt kann verwirken

    von RA Gudrun Möller, FA Familienrecht, Münster
    Der Umstand, dass die Verjährung der Unterhaltsansprüche eines minderjährigen Kindes gegenüber seinen Eltern bis zur Volljährigkeit des Kindes gehemmt ist, steht der Annahme einer Verwirkung nicht entgegen, wenn aus besonderen Gründen die Voraussetzungen sowohl des Zeit- als auch des Umstandsmoments erfüllt sind (OLG Frankfurt 31.8.06, 5 WF 233/05, n.v., Abruf-Nr. 071544).

     

    Praxishinweis

    Bei der Beratung muss der Anwalt darauf hinweisen, dass der Unterhaltsanspruch verwirken kann, wenn er nicht geltend gemacht wird (zur Verwirkung von Ehegattenunterhalt OLG Frankfurt FK 07, 20, Abruf-Nr. 070070; OLG Hamm, Abruf-Nr. 071545, S. 97 in diesem Heft; zur Verjährung von künftigen Unterhaltsansprüchen Möller FK 06, 199). Voraussetzung dafür ist das Vorliegen eines Zeit- und eines Umstandsmoments (BGH FamRZ 99, 1422).  

     

    • Zum Zeitmoment: Der BGH hat entschieden, dass Unterhalt für die Vergangenheit nach § 1613 BGB nur ausnahmsweise gefordert werden kann (FamRZ 88, 370). Von einem Unterhaltsgläubiger, der lebensnotwendig auf Unterhaltsleistungen angewiesen ist, muss eher als von Gläubigern anderer Forderungen verlangt werden, dass er sich zeitnah um die Durchsetzung seines Anspruchs bemüht. Er erweckt sonst ggf. den Eindruck, dass er in dem fraglichen Zeitraum nicht bedürftig sei. Unterhaltsrückstände können zur erdrückenden Schuldenlast anwachsen, die auch die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen für den laufenden Unterhalt beeinträchtigen können. Diese Gründe sind so gewichtig, dass das Zeitmoment bereits erfüllt sein kann, wenn die Rückstände Zeitabschnitte betreffen, die mehr als ein Jahr zurückliegen. Ist der Unterhaltsberechtigte durch besondere Umstände, insbesondere durch solche im Verantwortungsbereich des Schuldners, an einer zeitnahen Geltendmachung seines Rechts gehindert, ist dieses beim Zeitmoment zu berücksichtigen.

     

    • Zum Umstandsmoment: Hier ist zu berücksichtigen, dass ein Unterhaltspflichtiger seine Lebensführung an die ihm zur Verfügung stehenden Einkünfte anzupassen pflegt, sodass er bei unerwarteten Unterhaltsnachforderungen nicht auf Ersparnisse zurückgreifen kann und dadurch regelmäßig in Bedrängnis gerät. Es bedarf daher keiner besonderen Feststellung, dass er sich tatsächlich auf den Fortfall der Unterhaltsforderung eingerichtet hat. Eine Verwirkung für zurückliegende Unterhaltsansprüche kommt daher in Betracht. Der BGH hat allerdings auch zu 1615i a.F. – jetzt § 1613 Abs. 3 BGB – entschieden, dass die Verwirkung besonderer Zurückhaltung unterliegt und im Wesentlichen nur insoweit zur Anwendung gelangen soll, als die in Frage kommenden Belastungen und Beeinträchtigungen des Unterhaltsschuldners außerhalb dessen Regelungsbereichs liegen (BGH FamRZ 81, 763; ferner OLG Brandenburg FamRZ 00, 1044; OLG Jena NJW-RR 02, 1154; OLG Köln FamRZ 00, 1434).
    Quelle: Ausgabe 06 / 2007 | Seite 96 | ID 109701