01.06.2002 · Fachbeitrag · Kindesunterhalt
Barunterhaltspflicht beider Eltern bei geteilter Betreuung und Versorgung des gemeinsamen Kindes
| Findet die Betreuung und Versorgung eines gemeinsamen Kindes im Wechsel zwischen Vater und Mutter bei (strikter) Halbteilung statt, sind beide Eltern barunterhaltspflichtig. Auf den Haftungsanteil ist der während der Betreuungszeit gewährte Naturalunterhalt anzurechnen (OLG Düsseldorf 12.1.01, 6 UF 71/00, FamRZ 01, 1235). (Abruf-Nr. 020578) |
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