27.07.2009 | Kindesunterhalt
Berechnung der Haftungsanteile bei einer neuen Ehe des unterhaltsverpflichteten Vaters
von VRiOLG Dr. Jürgen Soyka, Düsseldorf
Zur Berechnung der anteiligen Haftung von Eltern für den Unterhalt eines volljährigen Kindes ist der Familienunterhalt vom Einkommen des unterhaltsverpflichteten Vaters, der wieder verheiratet ist, in Abzug zu bringen (BGH 21.1.09, XII ZR 54/06, FamRZ 09, 762, Abruf-Nr. 092291). |
Sachverhalt
Die Parteien streiten um Volljährigenunterhalt. Die im Oktober 1981 geborene Klägerin ist die Tochter des Beklagten aus geschiedener Ehe. Sie erlangte im August 2001 die Fachoberschulreife. Ab September war sie arbeitslos gemeldet, da ihre Bemühungen um einen Studienplatz zunächst vergeblich blieben. Von November 2001 bis Oktober 2002 machte sie ein Praktikum. Seit September 2002 studiert sie an der Fachhochschule. Die Klägerin wohnte bis September 2005 im Haushalt ihrer Mutter, in dem außerdem noch zwei minderjährige Kinder der Mutter aus zweiter Ehe leben. Der zweite Ehemann ist verstorben. Der Beklagte ist Lehrer. Er ist in zweiter Ehe verheiratet. Aus dieser Ehe ist eine 1988 geborene Tochter hervorgegangen. Seine Ehefrau erzielt seit 2002 kein Erwerbseinkommen mehr. Seit Januar 2005 bezieht sie Altersrente für Frauen. Der Beklagte lebt mit seiner Familie in einem seiner Ehefrau gehörenden Haus.
Im August 2000 schlossen die Parteien einen Vergleich über den Unterhalt. Auf eine im April 2002 eingereichte Abänderungsklage des Beklagten hat das AG den Vergleich für April bis September 2002 geändert. Für die Folgezeit hat es die Klage jedoch abgewiesen.
Vorliegend hat die Klägerin erneut Abänderung des Vergleichs mit der Begründung begehrt, der Beklagte sei aufgrund seines gestiegenen Einkommens sowie unter Berücksichtigung ihrer erheblichen Fahrtkosten zur Fachoberschule zu höheren Unterhaltsleistungen verpflichtet. Der Beklagte hat Widerklage auf Herabsetzung des Unterhalts erhoben.
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