· Fachbeitrag · Kindesunterhalt
Kindesunterhalt bei Fremdbetreuung
von VRiOLG a.D. Dr. Jürgen Soyka, Bergisch Gladbach
| Der BGH zeigt, wie Kindesunterhalt bei Fremdbetreuung ermittelt wird. |
Sachverhalt
Die im November 00 geborene T stammt aus der Ehe von V und M, die verstarb. Nach der Eheschließung des V mit E zog T zu ihrem Onkel O. Der V ist Ende 16 an Krebs erkrankt. Er ist schwerbehindert mit dem Grad der Behinderung von 50. Er war von September bis Ende 17 nicht arbeitsfähig, hat aber während des ganzen Kalenderjahres 17 im Außendienst gearbeitet. Als Einkommensbestandteil erhält er einen Zuschuss für das Kfz von monatlich 1.000 EUR. Er hat einen Pkw geleast, den er beruflich nutzt. In den Jahren 15 bis 17 erzielte er Einkünfte von mehr als 80.000 EUR p. a. und erhielt mit der E Steuererstattungen. Bis November 18 bezog er für die T das Kindergeld und die Halbwaisenrente. V und E leben seit November 17 getrennt. Er bewohnt ein in seinem Alleineigentum stehendes Einfamilienhaus. Die T verlangt von V ab Januar 15 den doppelten Barunterhalt nach der höchsten Einkommensgruppe (EKG) der Düsseldorfer Tabelle (DT). Mit Jugendamtsurkunden hat sich der V verpflichtet, ihr bis zur Volljährigkeit Unterhalt zu leisten. Seit Mai 15 zahlt er diesen in unterschiedlicher Höhe.
Das AG hat V im fraglichen Zeitraum verpflichtet, in Abänderung der Jugendamtsurkunde rückständigen sowie ab August 18 einen monatlichen Unterhalt zu zahlen. Auf die Beschwerde des V hat das OLG den Rückstand reduziert. Die Rechtsbeschwerde der T ist erfolgreich, die des V nicht.
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