01.06.2005 | Kindesunterhalt
Ersatzhaftung der Großeltern
1. Die Ersatzhaftung nach § 1607 Abs. 2 BGB greift auch ein, wenn sich die Leistungsfähigkeit des primär Verpflichteten allein aus der Zurechnung fiktiver Einkünfte ergibt. |
2. Die Ersatzhaftung des § 1607 Abs. 2 BGB trifft bei Geltendmachung von Kindesunterhalt und Ausfall beider Elternteile alle vier Großeltern anteilig nach § 1606 Abs. 3 BGB. Nimmt das Kind einen Großvater in Anspruch, gehört zur Schlüssigkeit der Klage auch näherer Vortrag zu dessen Haftungsanteil (OLG Hamm 28.1.05, 11 WF 313/04, n.v., Abruf-Nr. 051297). |
Sachverhalt
Der Vater des nichtehelich geborenen Antragstellers ist unbekannten Aufenthalts. Mit Eintritt der Volljährigkeit macht der Antragsteller monatlichen Unterhalt gegen seinen Großvater geltend. Das AG und das OLG haben seinen Antrag auf PKH zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Mutter des Antragstellers haftet zwar vorrangig für dessen Unterhalt. Sie ist auf Grund der Zurechnung fiktiver Einkünfte als leistungsfähig anzusehen. Die Ersatzhaftung nachrangiger Verwandter gemäß § 1607 Abs. 2 BGB greift aber grundsätzlich ein, wenn – wie hier – absehbar ist, dass die Vollstreckung erfolglos bleiben wird, weil die Leistungsfähigkeit nur auf fiktiven Einkünften basiert (OLG Karlsruhe FamRZ 91, 971).
Die beabsichtigte Klage ist aber unschlüssig, weil die Ersatzhaftung nicht nur den Antragsgegner allein trifft. Vielmehr haften gemäß § 1606 Abs. 3 BGB alle vier Großeltern anteilig entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit. Deshalb müsste der Antragsteller auch zum Haftungsanteil des allein in Anspruch genommenen Antragsgegners vortragen. Dies ist ihm möglich, weil er von allen Großeltern Auskunft gemäß § 1605 BGB verlangen kann, um den jeweiligen Haftungsanteil zu bestimmen.
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