02.10.2008 | Kindesunterhalt
Erwerbsobliegenheit minderjähriger Kinder
von RA Michael Zecher, Ilsfeld
Auch Minderjährige trifft für die Zeit, in der sie nicht zur Schule gehen und auch keine Ausbildung absolvieren, eine Pflicht zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit (OLG Stuttgart 20.3.08, 15 UF 28/08, n.v., Abruf-Nr. 082844). |
Sachverhalt
Der minderjährige Kläger nimmt seine Mutter auf Zahlung von Kindesunterhalt ab März 07 in Anspruch. Der Vater erfüllt seine Pflicht durch Versorgungsleistungen. Der Kläger hat im Sommer 06 seinen Hauptschulabschluss absolviert. Im Anschluss hat er sich nach eigenem Vortrag bei sechs Firmen um eine Lehrstelle beworben, letztlich aber keinen Ausbildungsplatz erhalten. Er hat daraufhin einige Gelegenheitsjobs (Rasenmähen, etc.) verrichtet, alle jedoch nur kurz. Obwohl er keine Lehrstelle vorzuweisen hatte, wurde er zum Unterricht an einer Berufsschule zugelassen, damit er später leichter eine Lehrstelle als Mechatroniker finden könne. In der Schule hat er sich mit zweiwöchiger Verspätung vorgestellt und war bis zu den Weihnachtsferien an nur 11 Tagen anwesend.
Entscheidungsgründe
Ein minderjähriges Kind hat gemäß §§ 1601 ff. BGB grundsätzlich einen Unterhaltsanspruch gegen seine Eltern, wobei die Unterhaltspflicht des Elternteils, bei dem das Kind lebt, durch Betreuung und Versorgung geleistet wird. Der andere Elternteil ist barunterhaltspflichtig. Wer einen Verwandten auf Unterhalt in Anspruch nimmt, hat allerdings die Obliegenheit, zunächst seine Arbeitskraft zu verwerten und selbst für sich zu sorgen. Ein volljähriges Kind muss für seinen Lebensunterhalt grundsätzlich selbst aufkommen (BGHZ 93, 123). Für ein minderjähriges Kind kann dies gelten, wenn es nicht zur Schule geht und keine Ausbildung absolviert (Palandt/Diederichsen, BGB, 67. Aufl., § 1602 Rn 7). Ihm ist jedenfalls eine Teilerwerbstätigkeit zuzumuten, sofern dem nicht Vorschriften des JugArbSchG entgegenstehen, um damit seinen Unterhalt zumindest teilweise zu decken (OLG Rostock FamRZ 07, 1267).
Hier ist der Kläger seiner Erwerbsobliegenheit nicht nachgekommen. Er hat sich nach seinem Hauptschulabschluss nicht ausreichend um eine Lehrstelle oder die Aufnahme einer anderweitigen Tätigkeit bemüht. Nicht ausreichend ist insbesondere die behauptete Bewerbung bei sechs Firmen. Auch schutzbedürftige Belange des Minderjährigen stehen einer Erwerbsobliegenheit nicht entgegen. Vielmehr dürfte es für die Entwicklung eines Sechzehnjährigen förderlich sein, wenn er zu seinem eigenen Lebensunterhalt beiträgt.
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