01.07.2005 | Kindesunterhalt
Gerichtsstand für die Unterhaltsklage eines volljährigen Kindes
Für die Unterhaltsklage eines volljährigen Kindes, das i.S. des § 1603 Abs. 2 S. 2 BGB privilegiert ist, ist für den Gerichtsstand § 642 Abs. 3 ZPO analog anzuwenden, wenn gleichzeitig auch Unterhaltsansprüche minderjähriger Kinder aus derselben Familie geltend gemacht werden (OLG Oldenburg 5.4.05, 2 WF 70/05, n.v. Abruf-Nr. 051559). |
Praxishinweis
Der Senat folgt der Rechtsprechung des OLG Stuttgart (FamRZ 02, 1044) und des OLG Hamm (FamRZ 03, 1126), dass der Gerichtsstand des § 642 Abs. 3 ZPO analog in den Fällen gilt, in denen ein privilegiertes Kind i.S. des § 1603 Abs. 2 S. 2 BGB gleichzeitig mit minderjährigen Kindern aus derselben Familie Unterhaltsansprüche verfolgt. Zurecht weisen die Gerichte darauf hin, dass eine einheitliche Entscheidung in den Fällen geboten ist, in denen sich die Unterhaltsansprüche wechselseitig beeinflussen können.
Quelle: Ausgabe 07 / 2005 | Seite 112 | ID 87165