26.07.2010 | Kindesunterhalt
Jugendamtsurkunde nach Eintritt der Volljährigkeit
von VRiOLG Dr. Jürgen Soyka, Düsseldorf
Der Unterhaltsanspruch einer bei einer Mutter lebenden Tochter gegen ihren Vater besteht bis zum Eintritt der Volljährigkeit, ohne dass es auf die Frage der Einkommensverhältnisse aufseiten der Kindesmutter ankäme. Es ist im Fall eines titulierten Kindesunterhaltsanspruchs durch eine Jugendamtsurkunde davon auszugehen, dass aus nicht befristeten Unterhaltstiteln über den Eintritt der Volljährigkeit hinaus weiter vollstreckt werden kann, bis eine Abänderung durch den Unterhaltsschuldner durchgesetzt worden ist. Nur soweit ein höherer Unterhalt beansprucht wird, kann dies mit der Abänderungsklage geltend gemacht werden (OLG Köln 10.11.09, 4 UF 60/09, n.v., Abruf-Nr. 100157). |
Sachverhalt
Der Beklagte ist der Vater der Klägerin. Er hat sich 1989 durch Jugendamtsurkunde zu Unterhaltszahlungen verpflichtet. Die Klägerin ist inzwischen volljährig. Sie hat Abänderung der Jugendamtsurkunde durch Erhöhung des Unterhalts und sodann als Volljährigenausbildungsunterhalt verlangt. Der Beklagte hat sich auf Leistungsunfähigkeit berufen und macht insbesondere geltend, dass der Unterhalt durch die Jugendamtsurkunde tituliert ist und daher die Abänderungs-/Leistungsklage unzulässig ist. Das AG hat der Klage der Klägerin stattgegeben. Das OLG hat die Jugendamtsurkunde für die Zeit der Minderjährigkeit abgeändert und den Unterhalt erhöht und die weitergehende Klage als unzulässig abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Beklagte hat einen dynamisierten Titel bis zum 18. Lebensjahr errichtet. Der Beklagte ist leistungsfähig, diesen Unterhalt zu zahlen.
Die Klage ist aber dennoch ab Volljährigkeit unzulässig, weil die Jugendamtsurkunde über die Zeit der Minderjährigkeit hinaus fortdauert und daher bereits in Höhe des ab Volljährigkeit geforderten Unterhalts ein Unterhaltstitel besteht.
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