· Fachbeitrag · Kindesunterhalt
Jugendamtsurkunden nach Eintritt der Volljährigkeit
von RA Thurid Neumann, FA Familienrecht und Mediatorin, Konstanz
| Gem. § 59 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII kann ein Unterhaltspflichtiger für ein Kind, das das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, kostenfrei über den zu zahlenden Kindesunterhalt eine Jugendamtsurkunde errichten lassen. Viele Unterhaltspflichtige machen davon Gebrauch, wenn sie ihren minderjährigen Kindern gegenüber allein barunterhaltsverpflichtet sind, weil der andere Elternteil seiner Unterhaltspflicht durch Betreuung des Kindes nachkommt. Fraglich ist jedoch, was gilt, wenn das Kind volljährig wird. |
1. Jugendamtsurkunde gilt trotz Volljährigkeit fort
Die Jugendamtsurkunden sind grundsätzlich nicht befristet. Etwas anderes gilt nur, wenn sich aus der Urkunde durch genaue Datumsangabe eindeutig und zweifelsfrei ergibt, dass eine zeitliche Beschränkung auf den Zeitraum bis zur Volljährigkeit gewollt ist (OLG Brandenburg FamRZ 04, 1888).
2. Dauer der Fortgeltung
Der Titel gilt fort, solange er nicht abgeändert wird. Ein Erlöschen gibt es nicht.
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