01.06.2005 | Kindesunterhalt
Neue Regelbeträge sind da
Ab dem 1.7.05 gelten folgende Regelbeträge (BGBl. 05 I, 1055):
Neue Regelbeträge i.S. des § 1612a BGB nach der Regelbetrag-VO ab 1.7.05 | ||||||||||||
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Praxishinweis: Die Regelbeträge sind nicht mit dem geschuldeten Unterhalt identisch. Sie liegen aber der Düsseldorfer und der Berliner Tabelle zu Grunde und dienen als Anhaltspunkt für Höhe des Kindesunterhalts. Die Regelbeträge sind zudem Grundlage für die Fortschreibung dynamischer Unterhaltstitel und die Höhe des Unterhaltsvorschusses nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG).
Die Anpassung der Regelbeträge ist auf Grund des gestiegenen Bedarfs der Kinder erforderlich. Sie ist mit derjenigen der Verbraucherpreise in diesem Zeitraum vergleichbar. Die Regelbeträge werden entsprechend der Entwicklung des durchschnittlich verfügbaren Arbeitsentgelts alle zwei Jahre angepasst (§ 1612a Abs. 4 S. 1 BGB).
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