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  • 01.06.2005 | Kindesunterhalt

    Neue Regelbeträge sind da

    Ab dem 1.7.05 gelten folgende Regelbeträge (BGBl. 05 I, 1055):  

     

    Neue Regelbeträge i.S. des § 1612a BGB nach der Regelbetrag-VO ab 1.7.05

     

     

    Alte Bundesländer  

    Neue Bundesländer  

    1. Altersstufe (bis zur Vollendung des 6. Lebensjahrs)  

    204 EUR (bisher 199 EUR)  

    188 EUR (bisher 183 EUR)  

    2. Altersstufe (7. bis zur Vollendung des 12. Lebensjahrs)  

    247 EUR (bisher 241 EUR)  

    228 EUR (bisher 222 EUR)  

    3. Altersstufe (ab dem 13. Lebensjahr)  

    291 EUR (bisher 284 EUR)  

    269 EUR (bisher 262 EUR)  

     

     

    Praxishinweis: Die Regelbeträge sind nicht mit dem geschuldeten Unterhalt identisch. Sie liegen aber der Düsseldorfer und der Berliner Tabelle zu Grunde und dienen als Anhaltspunkt für Höhe des Kindesunterhalts. Die Regelbeträge sind zudem Grundlage für die Fortschreibung dynamischer Unterhaltstitel und die Höhe des Unterhaltsvorschusses nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG).  

     

    Die Anpassung der Regelbeträge ist auf Grund des gestiegenen Bedarfs der Kinder erforderlich. Sie ist mit derjenigen der Verbraucherpreise in diesem Zeitraum vergleichbar. Die Regelbeträge werden entsprechend der Entwicklung des durchschnittlich verfügbaren Arbeitsentgelts alle zwei Jahre angepasst (§ 1612a Abs. 4 S. 1 BGB).