24.04.2008 | Kindesunterhalt
Neuerungen bei der Düsseldorfer Tabelle: Kindergeldanrechnung
Mit der Unterhaltsrechtsreform hat sich auch die Berechnungsgrundlage für die Unterhaltsermittlung sowie die Kindergeldanrechnung verändert. Der folgende Beitrag erläutert wichtige Neuerungen bei der Kindergeldanrechnung (zum Mindestunterhalt vgl. Soyka, FK 08, 37).
Grundlagen des Kindergelds
Die Kindergeldanrechnung ist in § 1612b BGB neu konzipiert worden. Seit Inkrafttreten des Steuergesetzes 1996 ist der Bezug von Kindergeld im Einkommensteuergesetz (EStG) und Bundeskindergeldgesetz (BKGG) geregelt. Das BKGG betrifft nur noch beschränkt Steuerpflichtige und Kinder, die Kindergeld für sich selbst beanspruchen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der BRD, wenn sie Vollwaisen sind, den Aufenthalt ihrer Eltern nicht kennen oder niemandem sonst ein Kindergeldanspruch zusteht. Die Grundlagen sind in §§ 62 ff. EStG geregelt. Anspruch auf Kindergeld hat, wer
- im Inland einen Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthalt hat oder
- ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland als Auslandsbediensteter nach § 1 Abs. 2 EStG unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder
- nach § 1 Abs. 3 EStG als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt wird.
Das Kindergeld nach dem EStG ist ein Bestandteil des steuerlichen Familienleistungsausgleichs und hat die Funktion einer monatlich ausgezahlten Steuervergütung als Vorausleistung auf eine einkommensteuerliche Entlastung, die der Ansatz des Kinderfreibetrags bei der Einkommensteuerveranlagung bewirkt. Es wird damit grundsätzlich nicht mehr als Sozialleistung gewährt. Der Kinderfreibetrag wird gemäß § 51a Abs. 2und 2a EStG nur noch bei dem Solidaritätszuschlag und der Kirchensteuer berücksichtigt. Jeder Steuerpflichtige erhält zunächst das Kindergeld. Ein Wahlrecht zwischen Kindergeld und Kinderfreibetrag besteht nicht. Erst in der Einkommensteuerveranlagung wird gemäß § 31 S. 4 EStG geprüft, ob der Kinderfreibetrag oder das Kindergeld günstiger ist. Das Kindergeld wird dann mit der Einkommensteuererstattung verrechnet, die sich aufgrund des Freibetrags nach § 32 EStG ergibt. Ist die Entlastung durch das Kindergeld höher als die Steuererstattung, verbleibt das Kindergeld dem Steuerpflichtigen. Führen der Kinderfreibetrag und außerdem der Betreuungsfreibetrag zu einer das Kindergeld übersteigenden Steuerentlastung, wird die Steuer entsprechend niedriger unter Verrechnung des Kindergeldes festgesetzt.
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