28.07.2008 | Kindesunterhalt
Neuerungen bei der Düsseldorfer Tabelle: Unterhaltsbestimmung und -vorschuss
Mit der Unterhaltsrechtsreform hat sich auch die Berechnungsgrundlage für die Unterhaltsermittlung verändert. Der folgende Beitrag erläutert wichtige Neuerungen bei der Unterhaltsbestimmung nach § 1612 BGB (zum Mindestunterhalt vgl. Soyka, FK 08, 37; zur Kindergeldanrechnung vgl. Soyka, FK 08, 77; zur Mangelfallberechnung vgl. Soyka, FK 08, 109).
Bestimmungsrecht nach § 1612 BGB
Nach § 1612 Abs. 2 BGB können Eltern gegenüber einem unverheirateten Kind, auch gegenüber einem volljährigen Kind, bestimmen, in welcher Art und Weise der Unterhalt gewährt werden soll. Schwerwiegende Mängel bei der Ausübung des Bestimmungsrechts nach altem Recht führten zur Unwirksamkeit des Bestimmungsrechts. Im Übrigen mussten die Belange des Kindes bei der Änderung der Bestimmung der Eltern berücksichtigt werden. Streitig war, ob für die Änderung des Bestimmungsrechts funktionell der Rechtspfleger oder der Richter zuständig war (Soyka, Die Berechnung des Volljährigenunterhaltes, 3. Aufl., Rn. 21).
Nach der jetzigen Fassung kommt eine Änderung des Bestimmungsrechts nicht mehr in Betracht. Zu prüfen ist vielmehr nur noch die Wirksamkeit des Bestimmungsrechts. Diese Überprüfung ist im laufenden Unterhaltsverfahren möglich. Unwirksam ist die Bestimmung, sofern sie auf die Belange des Kindes nicht die gebotene Rücksicht nimmt (zur Begründung vgl. BT-Drucks. 16/1830, 26). Ist die Bestimmung unwirksam, hat das Kind einen Anspruch auf Barunterhalt, sodass die Unterhaltsklage, in der das Bestimmungsrecht zu prüfen ist, Erfolg haben wird, soweit die übrigen Voraussetzungen gegeben sind.
Unterhaltsvorschuss
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