29.06.2009 | Kindesunterhalt
Titel in dynamischer Form auch zugunsten der Vorschusskasse möglich?
von VRiOLG Dr. Jürgen Soyka, Düsseldorf
Auch zugunsten der Unterhaltsvorschusskasse kann der Unterhalt minderjähriger Kinder nach § 1612a Abs. 1 S. 2 und 3 BGB in dynamischer Form tituliert werden (OLG Celle 29.1.09, 10 WF 29/09, NdsRpfl 09, 135, Abruf-Nr. 091943). |
Sachverhalt
Das antragstellende Land als Vertreter der Unterhaltsvorschusskasse wendet sich mit der sofortigen Beschwerde dagegen, dass die Rechtspflegerin die begehrte dynamische Festsetzung des laufenden Kindesunterhalts in Höhe von 100 Prozent des Mindestunterhalts nach § 1612a BGB zugunsten der Unterhaltsvorschusskasse für die Zeit ab Januar 2008 nicht als zulässig erachtet hat. Das OLG hat der Beschwerde stattgegeben.
Entscheidungsgründe
Das OLG hat ausgeführt, dass die Unterhaltsvorschusskasse aufgrund übergegangenen Rechts die Dynamisierung des Kindesunterhalts nach § 1612a BGB verlangen kann. Grund ist, dass § 2 UVG nur den Umfang der Unterhaltsvorschussleistung für ein Kind regelt und mit dem Wort Mindestunterhalt auf § 1612a BGB Bezug genommen wird. Zudem weist das OLG darauf hin, dass der Mindestunterhalt seit der Neufassung des § 1612a BGB ein dynamischer Unterhalt ist.
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