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  • 01.04.2007 | Kindesunterhalt

    Unterhaltsbedarf und Jugendhilfeleistungen

    von VRiOLG Dr. Jürgen Soyka, Düsseldorf
    Der Unterhaltsbedarf eines Kindes ist durch die mit Heimunterbringung einhergehende Jugendhilfeleistung gedeckt (BGH 6.12.06, XII ZR 197/04, FamRZ 07, 377, Abruf-Nr. 070377).

     

    Sachverhalt

    Die Kläger begehren von den Beklagten, ihren Adoptiveltern, Kindesunterhalt. Die Beklagten adoptierten den im Juni 88 geborenen Kläger zu 1 und den im März 90 geborenen Kläger zu 2. Im November 99 wurden die Kläger wegen Verdachts der Kindesmisshandlung durch die Beklagten vom Jugendamt in Obhut genommen und in Kinderheimen untergebracht. Durch Beschluss vom 7.3.00 wurde den Beklagten das Sorgerecht entzogen und das zuständige Jugendamt zum Vormund bestellt. Seit Dezember 99 erhalten die Kläger Hilfe zur Erziehung nach den Vorschriften des SGB VIII. Im Januar 00 übersandte das Jugendamt den Beklagten eine Rechtswahrungsanzeige. Durch Leistungsbescheid wurden die Beklagten zu Kostenbeiträgen gemäß § 94 Abs. 1 und 2 KJHG herangezogen. Nach Rückübertragung der Unterhaltsansprüche durch den Träger der Jugendhilfe begehren die Kläger Unterhalt von den Beklagten. Das AG gab der Klage überwiegend statt. Das OLG wies auf die Berufung hin die Klage insgesamt ab. Die dagegen gerichtete Revision blieb erfolglos.  

     

    Entscheidungsgründe

    Der Unterhaltsbedarf der Kläger war durch die Jugendhilfeleistung vollständig gedeckt, sodass Unterhaltsansprüche nicht mehr bestanden und auch nicht auf den Träger der Jugendhilfe übergehen und von diesem auch nicht auf die Kläger rückübertragen werden konnten.  

     

    Für die Zeit bis 31.3.06 ist der Unterhaltsbedarf durch die Jugendhilfeleistung gedeckt, obwohl diese grundsätzlich gegenüber Unterhaltsansprüchen subsidiär ist. Es ist aber zwischen Kindern, die schon vor der Heimunterbringung von ihren Eltern getrennt lebten, und solchen, die bis zum Beginn der Jugendhilfe mit den Eltern zusammen lebten, zu differenzieren. Lebten die Eltern bereits von den Kindern getrennt, waren die Leistungen der Jugendhilfe subsidiär und beeinträchtigten den Unterhaltsanspruch nicht. Lebten die Eltern bis zum Beginn der Jugendhilfeleistung mit den Kindern zusammen, kam kein Übergang von Unterhaltsansprüchen in Betracht, weil der Unterhaltsbedarf der Kinder durch die Jugendhilfeleistung gedeckt wurde.