01.11.2006 | Kindeswohlgefährdung
Das neue KICK auf einen Blick
Der Beitrag erläutert die Neuregelungen des KICK bezüglich Kindeswohlgefährdung und die Zusammenarbeit von Familiengericht und Jugendamt.
KICK enthält wesentliche Neuregelungen zum Schutzauftrag
Aus Art. 6 Abs. 2 S. 2 GG folgt ein Schutzauftrag des Familiengerichts und des Jugendamts bei Kindeswohlgefährdung. Regelungen dazu finden sich in Art. 1 Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.12.04 (BGBl I S. 3852) und dem am 1.10.05 in Kraft getretenen Gesetz zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe (kurz KICK, BT-Drucksache 15/3676, 15/5616).
Rechtsgrundlagen für Maßnahmen sind §§ 1666, 1666a BGB
Grundsätzlich entscheidet das Familiengericht von Amts wegen nach § 1666 BGB über Eingriffe in die elterliche Sorge. Ist das Kindeswohl in persönlicher oder vermögensrechtlicher Hinsicht gefährdet, muss das Familiengericht von sich aus einschreiten. Unerheblich ist, ob die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden (BayObLG FamRZ 93, 843). Die Novellierung des § 16666a BGB durch das Kindesrechtsverbesserungsgesetz hat die Eingriffsmöglichkeiten des Gerichts erweitert (Kindesrechtsverbesserungsgesetz vom 9.4.02, BGBl I, 1239; FamRZ 02, 786).
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