01.07.2006 | Kindschaftsrecht
Beginn der Vaterschaftsanfechtungsfrist bei Prostitution der Kindesmutter
Zum Beginn der Anfechtungsfrist des § 1600b Abs. 1 S. 2 BGB, wenn der Ehemann bei Geburt des Kindes weiß, dass seine Frau in der Empfängniszeit der Prostitution nachging und dabei mit Kondomen verhütete (BGH 29.3.06, XII ZR 207/03, FamRZ 06, 771 m.Anm. Luthin, Abruf-Nr. 061282). |
Sachverhalt
Vor und auch nach der Eheschließung am 20.9.91 mit dem Kläger ging die Mutter der Beklagten der Prostitution nach. Sie verhütete regelmäßig mit Kondomen. Der Kläger behauptet, sie habe darüber hinaus durchgängig orale Kontrazeptiva eingenommen. Spätestens während der Schwangerschaft erfuhr er, dass die Kindesmutter „teilweise als Prostituierte gearbeitet hatte“. Nachdem der Kläger ohne Wissen und Zustimmung der Mutter Proben der Mundschleimhaut der neunjährigen Beklagten entnommen und ein privates DNA-Abstammungsgutachten in Auftrag gegeben hatte, demzufolge seine Vaterschaft praktisch ausgeschlossen war, erhob er die Vaterschaftsanfechtungsklage. Das AG gab der Klage statt. Die Berufung der Beklagten gegen dieses Urteil hatte Erfolg, da die Anfechtungsfrist des § 1600b Abs. 1 BGB nicht gewahrt sei. Dagegen richtet sich erfolglos die Revision des Klägers.
Entscheidungsgründe
Der Kläger gilt als Vater der Beklagten, weil er im Zeitpunkt ihrer Geburt mit deren Mutter verheiratet war, Art. 224 § 1 Abs. 1 EGBGB, § 1592 Nr. 1 BGB. Die Beklagte wurde am 24.6.92 geboren.
Seine Vaterschaftsanfechtungsklage ist verfristet. Die Frist hat nach Art. 224, § 1 Abs. 2 EGBGB, § 1600b Abs. 1 S. 2, Abs. 2 S. 1 BGB mit der Geburt der Beklagten begonnen. Der Kläger wusste bereits bei der Geburt des Kindes, dass dessen Mutter während der Empfängniszeit als Prostituierte tätig war und sie bei ihrer Tätigkeit Kondome benutzte.
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