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  • 01.09.2002 · Fachbeitrag · Kindschaftsrecht

    Die Vollstreckung des Auskunftsurteils über den möglichen Erzeuger

    | Die Mutter eines nicht ehelichen Kindes kann verpflichtet sein, dem Kind Auskunft über den Namen und die Anschrift des leiblichen Vaters, hilfsweise auch über den Namen und die Anschrift aller Männer, die ihr in der gesetzlichen Empfängniszeit beigewohnt haben, zu erteilen. Gleiches gilt für die Mutter eines ehelichen Kindes nach einer Ehelichkeitsanfechtungsklage des Kindes. Die nachfolgenden Ausführungen zeigen, wie ein solches Auskunftsurteil vollstreckt wird (zum Auskunftsanspruch Goebel, FK 6/01, 88). |