05.01.2011 | Nebengüterrecht
Zur Darlegungs- und Beweislast beim Anspruch nach § 426 Abs. 1 S. 1 BGB
von RA Dr. Gudrun Möller, FA Familienrecht, Münster
Eine anderweitige Bestimmung i.S. von 426 Abs. 1 S. 1 BGB kann sich aus einer Unterhaltsregelung zum Ehegattenunterhalt ergeben (OLG Frankfurt a.M. 17.9.10, 10 U 268/09, n.v., Abruf-Nr. 103774). |
Sachverhalt
Der Kläger verlangt von seiner geschiedenen Ehefrau im Wege des Gesamtschuldnerausgleichs die Erstattung von Zahlungen, die er nach der Trennung der Parteien erbracht hat, um ein Bankdarlehen zu tilgen. Erst- instanzlich haben die Parteien darüber gestritten, ob gemäß der Behauptung des Klägers zwischen ihnen vereinbart worden ist, dass die Beklagte das Darlehen allein zurückführen solle. Das LG hat die Klage aus Beweislastgründen abgewiesen. Mit der Berufung macht der Kläger geltend, das LG habe zu Unrecht nicht beachtet, dass die Parteien im Scheidungsverfahren beim Abschluss eines Unterhaltsvergleichs über den Ehegattenunterhalt die von der Beklagten erbrachten Rückzahlungsraten berücksichtigt hätten. Jedenfalls sei die Beklagte verpflichtet, die Hälfte des von ihm zurückgezahlten Betrags zu erstatten. Nur insoweit verfolgt der Kläger seinen ursprünglichen Anspruch mit der Berufung erfolgreich weiter.
Entscheidungsgründe
Der Erfolg des in der Berufungsinstanz noch gestellten Klageantrags setzt voraus, dass entweder die Beklagte im Verhältnis der Gesamtschuldner abweichend von § 426 Abs. 1 S. 1 BGB allein zur Rückzahlung des Darlehens verpflichtet ist oder dass die Parteien zwar nach § 426 Abs. 1 BGB einander zu gleichen Anteilen verpflichtet sind, die Beklagte beim Gesamtschuldnerausgleich aber dem Kläger nicht die von ihr erbrachten Darlehensrückzahlungen entgegenhalten kann.
Das LG hat allerdings zu Recht eine Vereinbarung der Eheleute mit dem Inhalt einer Alleinverpflichtung der Beklagten als nicht erwiesen angesehen. Es hat die Parteivernehmung des Klägers und der Beklagten zutreffend dahin gewürdigt, dass eine solche Vereinbarung nicht erwiesen ist. Dies wird von der Berufung auch nicht angegriffen und stellt eine gem. § 529 Abs. 1 ZPO bindende Tatsachenfeststellung dar.
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