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  • 01.01.2001 · Fachbeitrag · Nicht eheliche Lebensgemeinschaft

    Anwendung der Hausmann-Rechtsprechung

    | Die so genannte Hausmann-Rechtsprechung findet entsprechende Anwendung, wenn der Unterhaltspflichtige in nicht ehelicher Lebensgemeinschaft mit einem anderen Partner zusammenlebt und ein aus dieser Beziehung stammendes Kind betreut (BGH 21.2.01, NJW 01, 1488). (Abruf-Nr. 010698) |