01.04.2008 | Nicht eheliche Lebensgemeinschaft
Vermögensausgleich bei nicht ehelicher Lebensgemeinschaft
Zu Ausgleichsansprüchen des Erben gegen den überlebenden Partner einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft, die bis zum Tod des Erblassers bestanden hat (BGH 31.10.07, XII ZR 261/04, FamRZ 08, 247, Abruf-Nr. 073919). |
Sachverhalt
Ein nicht ehelicher Lebensgefährte hatte seiner Partnerin ca. ein halbes Jahr vor seinem Tod eine große Summe überwiesen. Streitgegenstand war die Rückzahlung dieses Betrags. Die klagende Partei behauptete ein Darlehen, die beklagte Partei, es habe sich um eine Darlehensrückzahlung gehandelt. Keine der Parteien hatte den Beweis für ihre Behauptung geführt. Unstreitig war, dass es sich nicht um eine „Schenkung“ handelte. Der BGH hob das der Klage stattgebende Urteil des OLG auf und verwies die Sache zurück.
Entscheidungsgründe
Nicht ehelich ist eine Lebensgemeinschaft, die auf Dauer angelegt ist, daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt. Sie zeichnet sich durch innere Bindungen aus, die ein gegenseitiges Einstehen der Parteien füreinander begründet, also über die Beziehungen in einer reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinaus geht. Erforderlich ist eine Verflechtung der Lebensbereiche i.S. einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft. Diese Voraussetzungen lagen hier vor.
Gemeinschaftsbezogene Zuwendungen von nicht ehelichen Lebenspartnern werden grundsätzlich nicht ausgeglichen. Bei einer solchen Lebensgemeinschaft stehen die persönlichen Beziehungen derart im Vordergrund, dass sie auch das die Gemeinschaft betreffende vermögensbezogene Handeln der Parteien bestimmen und daher nicht nur in persönlicher, sondern auch in wirtschaftlicher Hinsicht grundsätzlich keine Rechtsgemeinschaft besteht. Ohne besondere Absprachen findet daher keine Verrechnung und Aufrechnung wechselseitiger Leistungen gegeneinander statt.
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